Familienrecht

Verträge, Nachlass, Vorsorge: Partnerschaftsvertrag regelt das Miteinander

Paar liegt auf einer Wiese

Auch ohne Trauung abgesichert - mit einem Vertrag ist das möglich. © Foto: Subbotina Anna_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Wer nicht heiraten möchte, aber trotzdem für Sicherheit und geregelte Besitzverhältnisse sorgen will, muss selbst aktiv werden. In einem Partnerschaftsvertrag können Paare Regeln und Pflichten individuell festlegen. Eine vertragliche Vereinbarung lohnt sich besonders, sobald die Finanzen miteinander verflochten sind. Auch Eigentumsverhältnisse lassen sich damit klären. Über welche einzelnen Angelegenheiten entschieden wird, liegt ganz im Ermessen des Paares.

Von Alterssicherung bis zum Versorgungsausgleich alles regeln

Mögliche Punkte, die ein Partnerschaftsvertrag beinhalten könnte, sind Regelungen zum Mietvertrag, zu testamentarischen Verfügungen beziehungsweise Erbverträgen, ebenso zur Alterssicherung, Berufsunfähigkeit sowie Regelungen zum Unterhalt und zur Elternzeit bei gemeinsamen Kindern. Außerdem kann für den Fall einer Trennung festgelegt werden, wie hoch die Ausgleichszahlungen ausfallen, denn ein Versorgungsausgleich der Rentenansprüche findet bei unverheirateten Paaren nicht statt.

Partnerschaftsvertrag für Unternehmer sinnvoll

Wenn kein Partnerschaftsvertrag geschlossen wird, ist für Unternehmer strittig, ob die gesetzlichen Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Fraglich ist auch im Falle einer Trennung, ob Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen können, weil die Partnerschaft als Grundlage von Leistungen galt. Dabei kann es um Ausgleichsansprüche für selbst geleistete Arbeiten oder geleistete Zahlungen gehen, seien es Ratenzahlungen für Kredite oder Leistungen aus eigenem Vermögen.

Was bei einer Trennung geschieht

Ob Ausgleichsansprüche bestehen, hängt von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistungen ab. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen ebenfalls eine Rolle.

Im Falle einer Trennung kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden, gegebenenfalls unter Einhaltung einer zu vereinbarenden Kündigungsfrist.

Notarinnen und Notare sind als Vertragsgestalter in der Lage, die Wünsche und Interessen der Partner zu erforschen und einen ausgewogenen und fairen Partnerschaftsvertrag entsprechend diesen Vorgaben zu erstellen.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Erfahren Sie außerdem in unserem Schwesterportal ihr-ratgeber-recht.de, welche Unterhaltsansprüche bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gelten.

Redaktion: AzetPR