Erbrecht

Notarielle Beurkundungen auch jetzt möglich

Altes Ehepaar hat seine Enkel auf dem Schoß

Testamente und Erbverträge in der Pandemie sicher errichten
© Foto: pixabay_pexels.com

Westfälische Notarkammer. Die aktuellen Corona-Regelungen beschränken persönliche Kontakte auf ein Minimum – nicht nur im privaten Bereich. Die geltenden Bestimmungen wirken sich auch auf die Erledigung dringender Amtsgeschäfte der Notare aus. Doch Notare beraten unter Berücksichtigung der gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen auch in dieser Zeit alle Rechtsuchenden. So setzt beispielsweise die Errichtung eines notariellen Testaments oder der Abschluss eines notariellen Erbvertrags zwingend die eigene Anwesenheit voraus. Damit das Zeitfenster für den persönlichen Termin so eng wie möglich gestaltet werden kann, ist die Übergabe einer sogenannten offenen Schrift erlaubt. Im Vorfeld wird durch den Notar ein Entwurf erstellt und dem späteren Erblasser beispielsweise auf elektronischem Wege zur weiteren Abstimmung übermittelt.

Was Sie alles bei einem gemeinschaftlichen Testament beachten müssen, lesen Sie in unserem Blogbeitrag.

Alternative zur mündlichen Willenserklärung

Grundsätzlich können sowohl ein öffentliches Testament als auch ein Erbvertrag nur von einem Notar errichtet werden. Dazu erfolgt eine mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser gegenüber dem Notar. Darüber erstellt der Notar eine Niederschrift. Um den Kontakt in der Pandemie zum beiderseitigen Schutz möglichst gering zu halten, kann der Erblasser stattdessen auch eine zuvor verfasste offene Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, an den Notar übergeben. Auch mehrere Personen, die einen Erbvertrag abschließen wollen, können gemeinsam dem Notar eine vorbereitete Schrift übergeben.

Anfertigung einer offenen Schrift

Als Grundlage einer offenen Schrift dient der Entwurf des Notars, den dieser im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail mit dem Erblasser abgestimmt und ihm erklärt hat. Der Erblasser muss die offene Schrift nicht selbst schreiben und auch nicht unterzeichnen. Maschinen-, Kurz- oder Blindenschrift sind ebenso zulässig wie ein fremdsprachiger Text. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Schrift lesen und verstehen kann.

Übergabe der Schrift an den Notar

Erst nach der Vorbereitung des Dokuments erfolgt der persönliche Kontakt, um dem Notar die offene Schrift zu übergeben. Das Treffen kann auch im Freien, zum Beispiel vor der Wohnung des Mandanten, stattfinden. Der Mandant übergibt dem Notar das ausgedruckte Dokument mit den Worten, dass es seinen letzten Willen enthalte. Der Notar protokolliert diesen Vorgang in einer sehr kurzen Niederschrift, die nur bestätigt, dass ihm, dem Notar, das Dokument übergeben worden ist und der Mandant erklärt hat, dass das Dokument dessen letzten Willen enthält. Diesen Satz liest der Notar sodann vor. Im Anschluss daran unterzeichnen der Mandant und der Notar diese Urkunde.

Rechtsgültige Errichtung des Testaments oder Erbvertrags

Zurück in seinem Büro kennzeichnet der Notar die ihm übergebene Schrift mit einem Vermerk und verbindet sie mit der Urkunde. Dadurch kommt ein wirksames notarielles Testament zustande, das der Notar sodann beim Nachlassgericht zur Verwahrung einreicht.

Wer sich von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Lesen Sie in unserem Blogbeitrag, ob und welche Relevanz die EU-Erbrechtsverordnung für Sie haben könnte.

Redaktion: AzetPR