Immobilienrecht

Der verlorene Grundschuldbrief

Haus wird verkauft

Ein lastenfreies Grundbuch ist eine Voraussetzung für einen verzögerungsfreien Kaufprozess. © Foto: LightField Studios_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Wer plant, eine bereits abgezahlte und schuldenfreie Immobilie zu verkaufen, sollte unbedingt vorab prüfen, ob die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld erfolgt ist. Stellt sich nämlich während des Verkaufs heraus, dass das Grundbuch nicht lastenfrei ist, kann dies den Verkaufsprozess erheblich verzögern.

Grundschuldbrief beschaffen

Handelt es sich bei der Schuld um eine Briefgrundschuld, so ist für die Löschung der Originalgrundschuldbrief unbedingt erforderlich. Häufig wissen jedoch die Eigentümer gar nicht mehr, wo sich dieser befindet, da sie die Immobilienkredite bereits vor Jahren getilgt haben. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, bei der Bank anzufragen, ob die sogenannte Löschungsbewilligung und der Grundschuldbrief dort noch vorliegen. Doch oftmals schickt die Bank beide Dokumente nach der vollständigen Kredittilgung an die Eigentümer. Fehlen die Dokumente weiterhin, ist ein äußerst zeitaufwendiges gerichtliches Verfahren notwendig, in dem nach vielen Monaten der Grundschuldbrief als kraftlos gilt.

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Keine automatische Löschung

Eigentümer sollten daher daran denken, dass die Löschung der Grundschuld niemals automatisch erfolgt, sobald ein Immobilienkredit vollständig abbezahlt ist. Für die Löschung der Grundschuld braucht man einen notariell beglaubigten Löschungsantrag des Grundstückseigentümers. Dieser kann gestellt werden, sobald eine ebenfalls notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank vorliegt. Wird dieser Antrag nicht gestellt, bleibt die Grundschuld im Grundbuch stehen.

Buchgrundschuld und Briefgrundschuld

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld. Erstere ist nur im Grundbuch eingetragen. Die zweite ist darüber hinaus in einem Wertpapier verbrieft. Allein durch die Übergabe des Grundschuldbriefes kannn eine andere Person sie erhalten. Deshalb ist die Vorlage des Originalbriefes auch zwingend zur Löschung erforderlich. Denn schließlich kann es ja sein, dass die Grundschuld von jemand anderen erworben worden ist, der damit Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer hat. Deshalb muss der Eigentümer bei einem mit einer Briefgrundschuld gesicherten Darlehen unbedingt darauf achten, dass er von der Bank den Original-Grundschuldbrief zurückerhält, sobald der Kredit getilgt ist. Er muss diesen sorgfältig aufbewahren.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: AzetPR

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