Erbrecht

Handschriftlich verfasste Testamente bergen Risiken

Ein Person schreibt ein Testament.

Vorsicht vor Formfehlern bei handschriftlich verfassten Testamenten. © Foto: Green Chameleon_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Um den letzten Willen auszudrücken, kann ein Testament auch handschriftlich verfasst sein. Damit das Dokument gültig ist, muss der Verfasser aber einige Regeln einhalten.

Gefahr von Fehlern und Verlust

Der größte Nachteil eines privatschriftlichen Testamen­tes besteht in dem Risiko, es durch Formfehler ungültig zu machen. Dazu gehört die Gefahr, zu unklar zu formulieren. Für den Laien ist das deutsche Erb­recht nicht gerade übersichtlich, das ver­führt zu Fehlern. Weil sie meist nicht sorgfältig verwahrt sind kann es zudem leicht passieren, dass privatschriftliche Testamente verloren gehen.

Notar prüft Testierfähigkeit

Außerdem werden Testamente nicht selten mit der Begründung angefechtet, der Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Ein gewissenhafter Notar hat laut Gesetz auf die Geschäftsfähigkeit zu achten und in der Niederschrift über die Errichtung des Testamentes zu vermerken, was er dazu festgestellt hat. Damit kann er in den meisten Fällen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit ausräumen.

Wieso ein gemeinschaftliches Testament für Ehepaare sinnvoll sein kann, erfahren Sie hier.

Ergänzungen unterschreiben

Ein privatschriftliches Testament muss komplett handschriftlich verfasst werden. Der Ort, das Datum sowie die Unterschrift am Ende des Dokumentes dürfen nicht fehlen – das heißt, es reicht nicht aus, oben den Namen hinzuschreiben, um dann den handschriftlichen Text folgen zu lassen. Wenn der Testierende das Testament ordnungsgemäß errichtet hat, später aber einen Zusatz nicht eigenhändig macht, beziehungsweise nicht erneut unterschreibt, wird das gesamte Testament ungültig.

Zwei Unterschriften, ein Testament

Eheleute – und nur diese – können ein gemeinschaftliches Testament errichten, das auch ein privatschriftliches sein kann. Die Verfügung ist gültig, wenn nur einer der Ehepartner den gesamten Text mit eigener Hand schreibt – unter­schrieben sein muss sie allerdings von beiden. Am besten fügt man einen zusätzlichen Satz hinzu, der bestätigt, dass das Vorste­hende der letzte Wille beider Eheleute ist.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Erfahren Sie hier, wieso ein Testament auch bei kinderlosen Paaren wichtig ist.

Redaktion: AzetPR