Familienrecht

Volljährigenadoption oft von Vorteil

Eine Famile nach einer Volljährigenadoption

Einen Volljährigenadoption muss sittlich gerechtfertigt sein.
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Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Minderjährigenadoption und der Volljährigenadoption. Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption, bei der juristisch alle Verwandtschaftsbeziehungen zu der bisherigen Familie gekappt werden, bleiben diese bei der Volljährigenadoption bestehen. Die Adoptiveltern kommen lediglich als weitere Elternteile hinzu. Um Steuern zu sparen, kann die Adoption eines erwachsenen Kindes vorteilhaft sein.

Zustimmung der Ehepartner erforderlich

Die Vorbereitungen für eine Adoption trifft ein Notar. Er beurkundet die Anträge zur Adoption und holt die erforderlichen Zustimmungserklärungen ein, die ebenfalls der notariellen Beurkundung bedürfen. Grundsätzlich müssen auch die jeweiligen Ehepartner der Adoption zustimmen.

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Familiengericht hört leibliche Kinder der Adoptiveltern an

Schließlich muss das Familiengericht in einem Anhörungstermin prüfen, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet, es klärt die Frage, ob zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder zu erwarten ist. Das Familiengericht muss auch allen Beteiligten rechtliches Gehör gewähren. Dies gilt insbesondere für die leiblichen Kinder der Adoptiveltern oder des Adoptivkindes. Widersprechen diese dem Adoptionsantrag, kann sich das Gericht trotzdem darüber hinwegsetzen, wenn es nach einer Abwägung zu dem Ergebnis kommt, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und die Gründe für die Adoption die Interessen der betroffenen Kinder der Beteiligten überwiegen.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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Redaktion: AzetPR