Erbrecht

Erbvertrag statt Testament

Eheleute besprechen einen Erbvertrag.

Unverheiratete Paare können kein gemeinsames Testament aufsetzen. Stattdessen kann ein Erbvertrag eine gute Lösung sein. © Foto: Fizkes_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer . Viele Erblasser wünschen sich für ihr Erbe eine andere Aufteilung, als sie die gesetzliche Erbfolge vorsieht. Ein Notar hilft, die optimal zu den individuellen Lebensverhältnissen passende Lösung auszuarbeiten. Für eheähnliche Lebensgemeinschaften und pflegebedürftige Personen kann sich beispielsweise ein Erbvertrag eignen.

Sinnvoll für unverheiratete Paare

Der Erbvertrag ist eine Möglichkeit, die Verteilung des Erbes festzulegen. Im Unterschied zum Testament, das frei widerrufbar ist, binden sich ein oder beide Partner eines Erbvertrages. Eine derartige bindende Verfügung ist einseitig nicht widerrufbar. Für eine Änderung bedarf es einer neuen vertraglichen Regelung.

Sinnvoll sind Erbverträge zum Beispiel bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Lebt ein Paar ohne Trauschein zusammen, kann es kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dies können nur Ehepaare oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Unverheiratete Paare oder auch Geschwister müssen einen Erbvertrag errichten, wenn sie gemeinsam über ihr Vermögen nach dem Tode bestimmen möchten.

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Pflegende absichern

Erbverträge eignen sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner festlegen, dass dieser eine Gegenleistung (zum Beispiel die Pflege des Erblassers) dafür erbringt, dass ihn der Erblasser als Erbe eingesetzt hat. Da eine Erbeinsetzung durch Erbvertrag nicht einseitig frei änderbar ist, kann der Pflegende darauf vertrauen, tatsächlich Erbe zu werden.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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Redaktion: AzetPR