Gesellschaftsrecht

Insolvenz: Firmenbestattung keine Lösung

Insolvente Geschäftsführer können ihrer Verantwortung nicht mittels sogenannter Firmenbestatter entfliehen.

In schwierigen Situationen bieten unseriöse Anbieter scheinbar Lösungen. © shutterstock_Stokkete

Westfälische Notarkammer. Sobald ein Insolvenzgrund vorliegt, muss ein Geschäftsführer einer GmbH beim Amtsgericht unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Kommt der Geschäftsführer seiner gesetzlichen Pflicht nicht nach, so macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Durch die unterlassene Antragstellung wird zugleich auch zivilrechtlich die persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern des Unternehmens begründet. Das wird auch nicht verhindert, wenn die Firma von einem “Firmenbestatter” übernommen wird.

Der geschlossene “GmbH-Entsorgungsvertrag” dient allein dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schädigen, indem man ihren Zugriff auf das GmbH-Vermögen vereitelt oder wesentlich erschwert. Verträge mit solchen Firmen sind daher sittenwidrig und unwirksam. Von dieser Unwirksamkeitsfolge wird auch die Bestellung des neuen Geschäftsführers erfasst, da sie nichts anderes ist als ein Bestandteil des sittenwidrigen Dienstleistungspaketes. Der alte Geschäftsführer bleibt weiterhin verantwortlich und haftbar.

Wer sich auf Geschäfte mit einem “Firmenbestatter” einlässt, kann heute auch nicht mehr darauf hoffen, der Vorgang bliebe unentdeckt. Mehrere Landeskriminalämter haben bereits in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt besondere Ermittlungsgruppen eingerichtet, um diese Formen der organisierten Insolvenzkriminalität gezielt zu bekämpfen. Spätestens nach Stellung des Insolvenzantrages landet der Vorgang auf dem Tisch des Staatsanwalts.

Kommt es anschließend zur Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts, wird gleichzeitig ein Berufsverbot als GmbH-Geschäftsführer ausgelöst, nicht selten auch ein Gewerbeverbot. Seiner persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern kann sich der Geschäftsführer selbst durch ein privates (Verbraucher‑) Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung nicht mehr entziehen. Da seine Haftung durch eine unerlaubte Handlung begründet wurde, unterliegt sie nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht der Restschuldbefreiung. Was am Ende steht, ist somit nicht die versprochene Rettung, sondern der Ruin.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: www.azetpr.com