Erbrecht

Fluch und Segen – Bindewirkung im Erbvertrag

Der Notar berät, ob ein Testament oder Erbvertrag sinnvoller ist.

Ein Erbvertrag ist besonders für Unverheiratete sinnvoll. © Antonio_Guillem_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Erblasser haben neben einem Testament auch die Möglichkeit einen bindenden Erbvertrag abzuschließen. Dies ist besonders  bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften sinnvoll. Doch aufgepasst: Die Bindungswirkung des Erbvertrages ist Fluch und Segen zugleich. Denn auch bei einem Erbvertrag wird nur das vererbt, was beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist. Es besteht keinerlei Verpflichtung, einen bestimmten Betrag für die eingesetzten Erben zu erhalten.

Anspruch von Pflegenden absichern

Problematisch wird dies, wenn sich der Vertragspartner des Erblassers z.B. zur Pflege an den Erblasser verpflichtet hat. Lebt der Erblasser in „Saus und Braus“, ist zu befürchten, dass von der Erbschaft nichts mehr übrig bleibt. Hat der Erblasser sein Erbe verschenkt, kann sich der Vertragspartner mit Hilfe eines Anwalts unter Umständen einen Teil des Erbes zurückholen, wenn der Erblasser verstorben ist.

Rücktrittsrecht im Erbvertrag

Aufgehoben werden kann ein Erbvertrag nur, wenn sich der Begünstigte einer schweren Straftat schuldig gemacht hat. Wenn ein Vertragspartner die vereinbarten Leistungen nicht erbringt, besteht für den anderen Vertragspartner ein Rücktrittsrecht.

Testament oder Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn ein Notar ihn schließt. Ein Gespräch beim Notar hilft bei der Entscheidung,  im konkreten Fall ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen.

Testamente können in einem Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Die digitale und zentrale Speicherung der Verwahrangaben zu den Testamenten ermöglicht eine rasche und unkomplizierte Ablieferung der Urkunden im Sterbefall.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Redaktion: AzetPR