Erbrecht

Für wen die EU-Erbrechtsverordnung relevant ist

Haus mit einem Gut.

Wenn ein deutscher Erblasser zum Zeitpunkt seines Versterbens seinen gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hatte, kann es zu Problemen mit dem Erbe kommen. © Foto: Claudio Giovanni Colombo_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Rund eine halbe Million Erbfälle werden in Europa bereits über Landesgrenzen hinweg abgewickelt – Tendenz steigend. Seit geraumer Zeit gelten dafür die Regeln der Europäischen Erbrechtsverordnung. Betroffen sind in Deutschland längst nicht nur Personen, die beispielsweise auf Mallorca ein Ferienhaus besitzen.

Handlungsbedarf besteht für alle, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und sich nicht dem dortigen Erbrecht unterwerfen möchten. Das in Deutschland beliebte Berliner Testament wie auch Erbverträge sind in einigen europäischen Rechtsordnungen unbekannt. Das kann zu bösen Überraschungen führen. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig vorsorgen.

Andere Länder, andere Erbrechte

Hatten deutsche Erblasser zum Zeitpunkt ihres Todes ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen europäischen Staat, egal, ob sie dort den Ruhestand verbracht, gearbeitet oder sich dort aus anderen Gründen regelmäßig aufgehalten haben – sie vererben nicht nach deutschem Recht. Es gilt das nationale Erbrecht vor Ort, und zwar selbst dann, wenn der Meldewohnsitz noch in Deutschland war. Dieses örtliche Recht kann sich von den Regelungen des deutschen Erbrechts erheblich unterscheiden.

Achtung: Die EU-Verordnung trifft auch Deutsche, die in einem Land außerhalb Europas versterben, sofern sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ausgenommen sind lediglich Drittstaaten, mit denen spezielle völkerrechtliche Verträge geschlossen wurden, wie z. B. die Türkei. Gleiches gilt für Dänemark, Irland und Großbritannien, auf die die EU-Erbrechtsverordnung ausdrücklich nicht anwendbar ist.

Deutsche Testamente rechtssicher machen

Für die betroffenen Erben kann es dramatische Auswirkungen haben, wenn ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag im EU-Ausland nicht anerkannt wird. Doch wer schon ein Testament errichtet hat, muss es nicht neu schreiben. Bereits mit einem kurzen Zusatz zur Wahl des Heimatrechts können deutsche Erblasser sicherstellen, dass nach dem Tod ihr Wille zum Ausdruck kommt. Wer noch kein Testament verfasst hat, sollte unbedingt eine Rechtswahlklausel aufnehmen. Das lohnt sich bereits deshalb, um Unsicherheiten bei der Bestimmung des Ortes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ vorzubeugen. Ein fremdes Recht zu wählen, ohne die Staatsangehörigkeit zu besitzen, ist allerdings nicht möglich. Nur wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, hat eine weitere Wahlmöglichkeit.

Ob und in welcher Form bereits errichtete Testamente ergänzt werden müssen, sollten Betroffene zusammen mit einem Notar abwägen. Ein Notar gewährleistet eine rechtssichere Formulierung des Testaments. Außerdem wird das notarielle Testament in besondere amtliche Verwahrung gegeben. Das verhindert, dass das Testament verloren geht oder unterdrückt wird.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Wer einen überschuldeten Nachlass erhalten soll, hat das Recht, das Erbe auszuschlagen. Wie dabei vorzugehen ist, erläutern wir in unserem Blogbeitrag.

Redaktion: AzetPR