Familienrecht

Bessere Möglichkeiten für Regenbogenfamilien

Gleichgeschlechtiches Paar mit Kind

Gleichgeschlechtliche Eheleute können ein Kind gemeinsam adoptieren. © shutterstock_Monkey Business Images

Westfälische Notarkammer. Gleichgeschlechtliche Paare dürfen seit Oktober 2017 auch in Deutschland heiraten. Damit gewährt der Staat homosexuellen Paaren die gleichen Rechte wie heterosexuellen. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, können jedoch beim Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Diese Umwandlung muss durch beide Partner gleichzeitig und persönlich erfolgen. Lebenspartnerschaften können nun nicht mehr beim Standesamt eingetragen werden. Lebenspartnerschaftsverträge, die die Lebenspartner notariell abgeschlossen haben, behalten nach Umwandlung in eine Ehe als Eheverträge weiterhin Gültigkeit.

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Gleichgeschlechtliche Paare können Kinder adoptieren

In der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der Weg zur sogenannten „Regenbogenfamilie“, in der Kinder mit lesbischen oder schwulen Eltern zusammen leben, umständlich. Denn nur ein einzelner Partner kann ein Kind adoptieren. Erst im Anschluss ist die Adoption durch den anderen Partner möglich. Diese Sukzessivadoption ist bei Verheirateten nicht mehr nötig: Das gleichgeschlechtliche Ehepaar kann zusammen ein Kind adoptieren.

Mit Trauschein mehr Rechte

Zerbrechen Beziehungen ohne Trauschein oder erleidet einer der Partner einen Unfall oder eine schwere Krankheit, treten in „wilden Ehen“ oft unerwartete Schwierigkeiten auf. Und das gilt sowohl für hetero- als auch für homosexuelle Paare. Ohne Vollmacht hat der andere Partner nicht mehr Rechte als ein Fremder und kann einen Arzt auch nicht von der Schweigepflicht entbinden. Auch im gesetzlichen Erbrecht werden unverheiratete Paare nicht berücksichtigt. Da nicht einmal ein Pflichtteilsrecht für den Hinterbliebenen besteht, geht dieser oft leer aus, wenn nahe Verwandte Ansprüche geltend machen. Ein Testament, das gemeinsam handschriftlich verfasst wurde, ist bei unverheirateten Paaren nicht wirksam. Nach einer Trennung hat der Partner, der den Haushalt führte und weniger Rentenanwartschaften erworben hat als derjenige, der für das Familieneinkommen verantwortlich war, keinen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich. Auch einen nachehelichen Unterhalt wie bei verheirateten Paaren gibt es ohne Trauschein nicht.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

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Redaktion: AzetPR