Immobilienrecht

Grundschuldbrief vereinfacht Immobiliengeschäfte

Ein Haus im Grünen

Ein Grundschuldbrief kann die Kreditaufnahme vereinfachen. © Foto: Pascal Bernardon_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Bei dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung spielt die Finanzierung eine zentrale Rolle. Häufig benötigt der Käufer ein Darlehen, das durch Grundpfandrechte abgesichert ist. Die Grundschuld ist dabei eine weit verbreitete Form. Doch was genau bedeutet das für angehende Eigentümer und wozu wird der Grundschuldbrief benötigt?

Grundschuld: Sicherung mit oder ohne Brief

Eine Grundschuld sichert ein von einem Kreditnehmer aufgenommenes Darlehen ab und wird mithilfe eines Notars bestellt. Dieser begleitet den Schuldner dabei, einen Immobilienkaufvertrag über das Grundbuchamt abzuwickeln. Beispielsweise erfragt und dokumentiert er, wie sich der künftige Eigentümer die Grundbuchbestellung vorstellt und berät dahingehend. Die Grundschuld existiert in zwei Formen. Eine Variante ist die Buchgrundschuld, die lediglich im Grundbuch eingetragen ist. Wenn im Grundbuch eine „Grundschuld ohne Brief“ genannt wird, handelt es sich um eine Buchgrundschuld. Daneben gibt es die Briefgrundschuld, die über das Grundbuch hinaus in einem Wertpapier verbrieft ist; sie fungiert also als Urkunde und Wertpapier zugleich. Ist im Grundbuch von einer „Grundschuld“ ohne Zusatz die Rede, ist eine Briefgrundschuld gemeint. Für beide fallen Kosten an, sowohl für die Bestellung als auch für die Eintragung. Damit bei einer Briefgrundschuld der Brief erteilt wird, erhebt das Grundbuchamt eine zusätzliche Gebühr.

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Briefgrundschuld einfach übertragen

Auch wenn eine Briefgrundschuld zunächst mehr kostet, kann sie sich im weiteren Verlauf auszahlen. Denn mit ihr ist der Käufer sehr flexibel. Will er beispielsweise einen neuen Kredit aufnehmen und die Grundschuld somit auf einen anderen Gläubiger übertragen, etwa eine andere Bank, kann er den Grundschuldbrief kostenfrei an diesen übergeben. Die Briefgrundschuld kann privatschriftlich oder in notariell beglaubigter Form abgetreten werden. Dagegen kann eine Buchgrundschuld nur durch Einigung und Grundbucheintrag übertragen werden. Auch alles andere, das geändert werden soll, muss bei einer Grundschuld ohne Brief einzeln und kostenpflichtig im Grundbuch eingetragen werden.

Kredite getilgt? Käufer muss Brief erhalten

Bis die Darlehen einer Immobilie komplett abbezahlt sind, verbleibt der Grundschuldbrief in der Regel bei der Bank. Anschließend sendet sie den Brief meist direkt an den Kreditnehmer. Nun kann sich der Immobilienkäufer eine Löschungsbewilligung der Bank ausstellen lassen. Mit dieser beantragt er wiederum mithilfe eines Notars die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt. Die Löschung hinterlässt einen „sauberen“ Grundbucheintrag: Sie ist etwa dann sinnvoll, wenn der Eigentümer die Immobilie verkaufen möchte.

Grundschuldbrief immer gut verwahren

Zur Löschung der Briefgrundschuld ist es zwingend erforderlich, den Originalbrief vorzulegen. Schließlich könnte es sein, dass ein Dritter die Grundschuld erworben hat und möglicherweise Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend macht. Deshalb gilt: Sobald der Kredit getilgt worden ist, hat der Eigentümer bei einem mit einer Briefgrundschuld gesicherten Darlehen unbedingt darauf zu achten, dass er das Original des Grundschuldbriefs und die Löschungsbewilligung von der Bank erhält. Der Brief muss äußerst sorgfältig aufbewahrt werden. Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Auch das beste Zinsniveau sollte Sie nicht davon abhalten, sich umfangreich zu informieren und vor dem Kauf einer Schrottimmobilie zu schützen. Mehr erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR