Familienrecht

Güterstand und Schenkungen aufeinander abstimmen – Steuerfreibeträge ausnutzen

Bei Schenkungen zwischen Eheleuten ist der Steuerfreibetrag zu beachten.

Schenkungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind bis zu einem Freibetrag steuerbefreit.© Potstock_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer mit einer Schenkung bereits zu Lebzeiten Vermögen an den Ehepartner übertragen möchte, kann mit einem Wechsel des Güterstands unter Umständen auf legalem Weg Steuern sparen. Schenkungen unterliegen ab 500.000 € auch bei Eheleuten der Steuerpflicht, wobei Sonderregelungen für die Übertragung des Familienwohnheims gelten. Wird im Laufe der Ehe in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, endet die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erwirtschaftet als der andere, entsteht eine Zugewinnausgleichsforderung. Diese ist steuerfrei übertragbar und zwar auch dann, wenn die Zahlung 500.000 € übersteigt.

Vermögen an den Ehepartner weitergeben

Für eine Schenkung unter Ehegatten gibt es vielfältige Motive. Eheleute wollen einander absichern, sich gegenseitig Anerkennung zeigen oder Haftungsrisiken reduzieren. Alle zehn Jahre können Eheleute den Freibetrag von 500.000 € erneut ausschöpfen. Auch der Wunsch, Familienvermögen in die nächste Generation zu übertragen, kann aus steuerlichen Gründen über den Umweg einer Schenkung an den Ehepartner erfolgen. Für jedes Elternteil liegt der Freibetrag einer Schenkung an ein Kind bei 400.000 €, sodass bereits 800.000 € schenkungssteuerfrei übertragen werden können, aber eben nur dann, wenn das Geschenk von beiden Eltern kommt und dadurch zweimal der Freibetrag von 400.000 € ausgenutzt werden kann.

Mit der Güterstandschaukel zurück zur Zugewinngemeinschaft

Als Folge des „Ja-Wortes“ leben Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erfolgt der Güterstandwechsel, um mittels einer Zugewinnausgleichsforderung steuerbegünstigt Vermögen zu übertragen, ist für viele vermögende Paare die Gütertrennung aber dennoch nicht der gewünschte Güterstand für die weitere Zukunft. Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2005 dürfen Eheleute wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft „zurückschaukeln“. Wichtig ist, dass der Zugewinnausgleich bei dieser Form der Güterstandschaukel korrekt berechnet und auch erfüllt wird. Zahlungen, die den rechnerisch richtigen Zugewinn übersteigen, sind eben kein Zugewinn, sondern eine Schenkung und unterliegen damit nicht der steuerlichen Privilegierung des Zugewinns.

Beim fliegenden Zugewinnausgleich fallen Steuern an

Ein vorzeitiger oder sogenannter fliegender Zugewinnausgleich folgt allerdings nicht diesen Regelungen. Die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs ohne den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden, unterfällt der Schenkungsteuer. Gleiches gilt für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten mit der Anordnung späterer Anrechnung auf den Zugewinnausgleich. Auch diese sind schenkungsteuerpflichtig.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Redaktion: AzetPR