Erbrecht

Kinder vom Erbe ausschließen

Erblasser, die nahe Verwandte vom Erbe ausschließen möchten, sollten die Pflichtteilsansprüche kennen.

Die Nachkommen zu enterben, ist ein schwerer Schritt.© shutterstock_Ruslan Guzov

Westfälische Notarkammer. Die geliebte Tochter, der ungeliebte Sohn – nicht immer möchten Erblasser ihre engsten Verwandten auf gleiche Weise im Testament als Erben einsetzen. Möchte der Erblasser einen nahen Verwandten vom Erbe ausschließen, so muss er dies im Testament deutlich zum Ausdruck bringen. Er kann beispielsweise einen Alleinerben benennen und somit alle anderen Verwandten enterben oder er erklärt, dass eine Person vom Erbe ausgeschlossen werden soll. In einem solchen Fall erben auch die Kinder und Kindeskinder der betroffenen Person nicht mehr. Es sei denn der Erblasser erklärt im Testament, dass die Abkömmlinge nicht vom Erbe ausgeschlossen werden sollen.

Anspruch auf einen Pflichtteil

Engen Verwandten wie Abkömmlingen, Ehegatten und den Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, steht allerdings ein Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil muss dem enterbten Familienmitglied von den Erben als Bargeld ausgezahlt werden. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat ein Erblasser beispielsweise keinen Ehegatten mehr, aber zwei Kinder, von denen einer enterbt worden ist, so beträgt der gesetzliche Erbteil 50 Prozent. Die Höhe des Pflichtteils entspricht somit 25 Prozent aus dem Erbe.

Pflichtteilsberechtigte können von den Erben grundsätzlich ein Nachlassverzeichnis fordern, um zu kontrollieren, ob ihr Pflichtteil auch ordnungsgemäß berechnet wurde. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar ein vom Notar beurkundetes Nachlassverzeichnis verlangen.

Wer sich von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: www.azetpr.com.