Vorsorge

Vorsorgevollmacht erleichtert den Hausverkauf

Ehepaar und Sale Schild

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Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Um den Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim zu finanzieren, müssen Betroffene häufig ihre Immobilien verkaufen. Leider führt Krankheit oder Pflegebedürftigkeit oft dazu, dass sie den Immobilienverkauf nicht mehr selbst abwickeln können. Hier erfahren Betroffene, wie eine Vorsorgevollmacht helfen kann, den Hausverkauf abzuwickeln.

In solch einem Fall muss bei dem zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, der für den Heimbewohner den Kaufvertrag abschließt. Bestellt das Betreuungsgericht keinen Familienangehörigen, sondern einen hauptamtlichen Betreuer, muss der Pflegebedürftige für dessen Leistung zahlen. Der Betreuer regelt dann auch alle anderen Vermögensangelegenheiten. Dieses Szenario können Betroffene verhindern.

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Bevollmächtigter wickelt Hausverkauf ab

Hat der Heimbewohner vor einem Notar eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss kein Betreuer bestellt werden. Den Kaufvertrag wickelt der Bevollmächtigte ab. Damit der Grundbesitz nicht zu einem zu niedrigen Kaufpreis verkauft wird, muss der Bevollmächtigte dem Betreuungsgericht ein Verkehrswertgutachten für den Grundbesitz vorlegen. Der Kaufvertrag beim Grundbuchamt kann allerdings erst vollzogen werden, wenn das Betreuungsgericht eine rechtskräftige Genehmigungserklärung abgibt.

Generalvollmachten nicht leichtwertig verteilen

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung und auch ein Verkehrswertgutachten sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auf Grundlage einer Generalvollmacht handelt. Allerdings sollte man eine Generalvollmacht nur einer Person erteilen, zu der man großes Vertrauen hat. Wer sich für eine solche Vollmacht entscheidet, sollte sich über Folgendes klar sein: Mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte frei über das gesamte Vermögen des Betroffenen verfügen, ohne sich mit diesem abstimmen zu müssen. Eine Generalvollmacht ist sofort gültig, auch wenn der Vollmachtgeber noch aktiv selbst handeln kann.

Generalvollmacht kann jederzeit entzogen werden

Die Vorsorge- und Generalvollmacht können unterschiedliche Bevollmächtigte erhalten. Der Notar prüft die Identität des Betroffenen und bestätigt, dass dieser die Vollmacht persönlich erteilt hat. Will der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht entziehen, kann er diese jederzeit widerrufen. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte das Original oder die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der Vollmacht herausverlangen. Außerdem muss der Notar, der die Generalvollmacht beglaubigt oder beurkundet hat, vom Widerruf erfahren.

Redaktion: www.azetpr.com

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