Erbrecht

Überschuldeten Nachlass ausschlagen oder Nachlassverwaltung beantragen?

Ältere Dame

Ein überschuldeter Nachlass kann Hinterbliebenen sehr große Sorgen bereiten. © Foto: Christian Langballe_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Viele Menschen denken bei einer Erbschaft an große Vermögen. Doch der Nachlass kann auch Schulden mit sich bringen. Besonders heikel wird es, wenn die finanzielle Verpflichtungen höher sind als das hinterlassene Vermögen. Ohne eine rechtzeitige und sinnvolle Reaktion besteht die Gefahr, dass die Erben mit ihrem Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen einstehen müssen. Erben haben verschiedene Möglichkeiten, sich vor den finanziellen Risiken eines überschuldeten Nachlasses zu schützen.

Das Erbe ausschlagen

Ist schnell ersichtlich, dass der Nachlass überschuldet ist, bietet es sich an, das Erbe auszuschlagen. Für die Erbausschlagung gilt eine sechswöchige Frist. Wenn Erblasser, also die Verstorbenen, oder die Erben ihren Wohnsitz im Ausland haben, beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt, sobald der Erbfall bekannt wird. Ist die Frist verstrichen, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Die Erben müssen persönlich gegenüber einem Nachlassgericht äußern, dass sie das Erbe ausschlagen.

Für die Ausschlagung fallen Gebühren an, die sich an der Höhe der Erbmasse orientieren. Bei überschuldeten Nachlässen wird ein Pauschalbetrag als Gebühr angesetzt. Alternativ kann die Ausschlagung auch bei einem Notar abgegeben werde. Dieser leitet sie dann an das Nachlassgericht weiter. Hier können weitere Kosten wie Portogebühren oder Steuern anfallen.

Wie Sie den „digitalen Nachlass“ regeln, erfahren Sie hier.

Nachlassverwalter bestellen

Häufig entdecken Erben nicht alle Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der sechswöchigen Frist. Um nicht mit dem Eigenvermögen haften zu müssen, kann eine Nachlassverwaltung bei Gericht beantragt werden. Der hier bestellte Nachlassverwalter fordert die Gläubiger daraufhin öffentlich dazu auf, ihre Forderungen geltend zu machen.

Bleibt Vermögen übrig, nachdem alle Schulden getilgt sind, wird dieses auf die Erben verteilt. Eine Nachlassverwaltung kann jedoch nicht immer eingeleitet werden. Sie ist möglich, wenn der Nachlass unübersichtlich, nicht aber eindeutig überschuldet ist und genügend Mittel für die Verfahrenskosten existieren.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Was ist zu tun, wenn das Erbe eindeutig oder gar exorbitant überschuldet ist? Erfahren Sie es in unserem weiteren Blogbeitrag zum Thema überschuldeter Nachlass.

Redaktion: AzetPR