Immobilienrecht

Notarieller Immobilienkaufvertrag ist ausschlaggebend

Ein großes Haus mit vielen Wohnungen.

Immobilienkäufer sollten sich nicht auf das Exposé verlassen. © Foto: Wondervisuals_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Für den Erwerb einer Immobilie muss in Deutschland ein Notar eingeschaltet werden, der den Kaufvertrag beurkundet. Eigenarten der verkauften Immobilie, die sich aus den Vertragsverhandlungen und etwaigen Exposés ergeben, aber nicht vertraglich festgehalten werden, ermöglichen Käufern keine Sachmängelhaftungsansprüche. Dabei kann es beispielsweise um die Wohnfläche gehen. Ein Sachmangel kann sich nur auf das Fehlen einer Eigenschaft der Kaufsache stützen, wenn der Käufer diese nach Angaben des Verkäufers erwarten durfte.

Welche Konsequenzen hat das Vermachen von Immobilien? Unser Blogbeitrag klärt über Risiken auf.

Nachträgliche Gutachten unwirksam

Beauftragt der Käufer im Nachhinein ein Gutachten wie ein von einem Fachmann durchgeführtes Aufmaß , hat er dennoch keinen Anspruch auf Kaufpreisminderung. Es sei denn, die Kaufvertragsurkunde enthält Vereinbarungen zur Wohnfläche oder zur Richtigkeit der Grundrisszeichnungen. Eine vorvertragliche Beschreibung bestimmter Eigenschaften des Grundstücks oder Gebäudes muss im notariellen Vertrag festgehalten werden, um wirksam zu sein.

Der Notar lotst durch den Immobilienkauf

Alle Umstände, Eigenschaften und Merkmale, die für den Käufer eines Grundstücks oder Gebäudes bedeutsam sind, sollten Käufer mit dem Notar also im Vorfeld erörtern. In diesen Vorgesprächen und Verhandlungen sollte der Verkäufer erklären, zu welchen Zusicherungen und Garantien er in Kenntnis der daraus resultierenden Rechtsfolgen bereit ist. Der Käufer hingegen sollte sich im Zuge dieser Gespräche darüber klar werden, ob und zu welchem Kaufpreis er die Immobilie erwerben will, auch wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie machen will.

Notarielle Urkunde

Die notarielle Urkunde sollte genau definieren, welche Eigenschaften die Immobilie aufweisen soll und wofür der Verkäufer haften soll oder will, um späteren Streit zu vermeiden.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Redaktion: AzetPR

Wie sich Immobiliengeschäfte auch nach dem eigenen Tod sicher regeln lassen, lesen Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema postmortale Vollmacht.