Erbrecht

Schenkung zurückfordern – etwa bei grobem Undank

Wichtiger Umschlag

Geschenkt ist geschenkt? Nicht ausnahmslos. © Foto: Taisiia Shestopal_unsplash.com

Westfälische Notarkammer. Das sogenannte Vererben mit warmer Hand, also der Übertrag von Vermögen zu Lebzeiten, bietet einige Vorteile. Wenn sich die Dinge später aber anders darstellen als erwartet, kommt es vor, dass der Schenker die Schenkung rückgängig machen möchte. Für Fälle, in denen der Schenker bestimmte Erwartungen mit dem Geschenk verknüpft hat und der Beschenkte sich nicht erwartungsgemäß verhalten hat, hat der Gesetzgeber Wege geschaffen, die Schenkung rückgängig zu machen.

Widerruf bei grobem Undank

Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen Angehörigen begeht. Damit sind in der Regel schwere körperliche Misshandlungen oder grundlose Strafanzeigen gemeint. Bei Ehepaaren kann unter Umständen auch der Ehebruch als grober Undank gelten. Gründet ein eben mit einem Geschäftsanteil beglückter Geschäftspartner ein Konkurrenzunternehmen, kann die Schenkung ebenfalls aufgrund groben Undanks zurückgefordert werden.

Wenn der Schenker verarmt

Kann der Schenker seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten oder bestehende Unterhaltspflichten nicht erfüllen, ist es ihm möglich, die Schenkung zurückzufordern. Dieses Mittel wird hauptsächlich von Sozialversicherungsträgern angewendet. Sie können einen solchen Anspruch sogar gegen den Willen des Schenkers geltend machen. Der Beschenkte kann die Unterhaltszahlungen zwar selbst übernehmen und die Rückforderung so abwehren. Im üblichen Fall des vom Elternteil verschenkten Hauses und einer längeren Bedürftigkeit des Schenkers, entsteht aber durchaus eine schwierige Situation, zumal eine Rückforderung auch noch zehn Jahre nach der Schenkung droht.

Bedingung oder Zweck der Schenkung wird nicht erfüllt

Hat der “Gönner” seine Schenkung an eine Bedingung geknüpft und wird diese nicht erfüllt, kann die Schenkung relativ einfach widerrufen werden. Der Schenker kann in einem solchen Fall von der Schenkung zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die Schenkung an einen Zweck gebunden ist. Beide Fälle setzen aber voraus, dass die Bedingung oder der Zweck klar und nachweislich, also am besten schriftlich vereinbart ist.

Wer sich zu diesem Thema von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Wie garantiert werden kann, dass das Erbe in einer Patchworkfamilie in die richtigen Hände fällt, lesen Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR