Erbrecht

Schenkungen zurückfordern – wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt

Leere Hände

Fällt die Geschäftsgrundlage weg, können vormals Beschenkte plötzlich mit leeren Händen dastehen. © Foto: Jeremy Yap_unsplash.com

Westfälische Notarkammer. Nicht nur bei grobem Undank oder wenn der Zweck einer Schenkung nicht erfüllt wird, kann jemand eine Schenkung widerrufen. Legitim ist es auch, wenn eine gemeinsame Geschäftsgrundlage von Schenker und Beschenktem wegfällt.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Unter dem Wegfall einer Geschäftsgrundlage sind die wesentlichen Vorstellungen der beiden Parteien zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden und nicht zwingend ausdrücklich vereinbart sein müssen. Fällt beispielsweise Schenkungssteuer an und macht sie die beabsichtigte Schenkung zunichte, könnte das eine Störung der Geschäftsgrundlage sein. Die Rechtsprechung ist hier aber sehr vom Einzelfall abhängig. Wird die Steuerlast nicht einkalkuliert, weil die Schenkungssteuer schlichtweg vergessen wurde, kann ein Rücktritt abgelehnt werden, da gar keine, also auch keine falschen Vorstellungen vorhanden waren.

Auch Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind können nach diesen Grundsätzen begründet sein – und zwar dann, wenn sich der oder die beschenkte Schwiegersohn oder Schwiegertochter scheiden ließ. Ist es unzumutbar, dass eine ehebezogene Schenkung beim Ex-Partner verbleibt, können auch Rückforderungsansprüche an den geschiedenen Partner nach einer Scheidung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sein.

Schenkungssteuer beachten

Bei einer Rückforderung kann die Schenkungssteuer nachträglich entfallen. Achtung: Zahlt der Beschenkte ohne nachweisliche Rückforderung freiwillig zurück, so liegt gegebenenfalls eine zweite steuerpflichtige Schenkung vor. Daher ist es immens wichtig, die Form einzuhalten und die Ausschlusskriterien  zu beachten, bevor die Leistung den Weg zurück zum Schenker macht. Hat der Schenker dem Beschenkten verziehen oder ist ein Jahr verstrichen, liegen beispielsweise Ausschlusskriterien vor. Gleiches gilt für Anstandsschenkungen wie Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke oder Schenkungen aus einer sittlichen Pflicht heraus, wie etwa bei Geschwistern, die sich finanziell unterstützen.

Wer sich zu diesem Thema von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Stichwort Vorsorge: Wie Sie falsche Formulierungen in Vollmachten vermeiden, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR