Erbrecht

Sozialamt kann Schenkung zurückfordern

Alte Frau am Fenster.

Wer Sozialleistungen bezieht, muss damit rechnen, dass Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückgefordert werden. © Foto: De Visu_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer.  Viele ältere Mitbürger überlegen, ob sie bereits zu Lebzeiten ihr Haus auf die nächste Generation oder andere Verwandte überschreiben sollen, auch wenn sie nach wie vor im Hause wohnen bleiben wollen. Doch was ist, wenn die ehemaligen Immobilienbesitzer pflegebedürftig werden und auf Sozialleistungen angewiesen sind. Müssen die neuen Besitzer das Haus dann wieder zurückgeben und gibt es somit eine Rückforderung für die Schenkung?

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Zehnjahresfrist beachten

Wenn seit der Überschreibung bereits zehn Jahre vergangen sind, kann der Sozialhilfeträger die Immobilie nicht mehr zurückfordern. Es können aber Unterhaltsansprüche bestehen. Unterhaltspflichtig sind jedoch nur der Ehegatte und die Kinder. Neffen, Nichten oder sonstige Verwandte müssen keinen Unterhalt zahlen. Ist die Frist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen, kann die Immobilie zurückgefordert werden. Der Sozialhilfeträger muss sich aber auch damit zufrieden geben, wenn die neuen Immobilienbesitzer die Beiträge bezahlen, die die Pflegeversicherung nicht abdeckt.

Pflegeleistungen mit Schenkung verrechnen

Der Sozialhilfeträger kann grundsätzlich nur das zurückfordern, was der nun Pflegebedürftige verschenkt hat. Dies ist die sogenannte Schenkungsrückforderung . Wenn der Beschenkte in einem Vertrag Gegenleistungen übernommen hat, sich zum Beispiel verpflichtet hat, für die Pflege zu sorgen oder das Haus instand zu halten, dann kann er diese Gegenleistungen gegenrechnen. Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche des Sozialhilfeträgers wesentlich geringer ausfallen.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Welche Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf anfallen, lesen Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR