Erbrecht

Typische Fallstricke beim Berliner Testament

Ein Berliner Testament macht den länger lebenden Ehepartner zum Alleinerben, doch birgt es auch gewisse Risiken für die Familie.

Beim Aufsetzen eines Berliner Testaments sollten Risiken und Nutzen genau abgewogen werden. © JACOB LUND_SHUTTERSTOCK.COM

Westfälische Notarkammer. Es ist einfach zu errichten und sichert Ehepaare oder Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft finanziell ab: Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein. Kinder, Verwandte und Dritte erben erst, wenn der zweite Ehegatte verstorben ist. So beliebt die Testamentsform ist – beim näheren Betrachten ist sie tückisch und nicht für jede Familie geeignet. Hier erfahren Ehepaare, die sich für ein gemeinsames Testament entscheiden, welche Vorkehrungen sie unbedingt treffen sollten.

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Fixpunkt Pflichtteil

Sollten die Ehepartner die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen, werden die Kinder zunächst von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Allerdings behalten die Kinder ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Diesen können sie verlangen, wenn ein Elternteil stirbt. Das kann den länger lebenden Ehepartner unter Umständen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen, denn er muss die Kinder in bar auszahlen. Verhindert werden kann dies durch eine Strafklausel, die besagt: Verlangen die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil, erhalten sie beim Tod des zweiten auch nur den Pflichtteil. Damit kann man die Nachkömmlinge oftmals dazu bewegen, auf den Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils zu verzichten. Sicher verhindert kann das Verlangen des Pflichtteils allerdings nur durch einen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil.

Vergeudete Freibeträge

Gilt die gesetzliche Erbfolge, kann jedes Kind nach dem Tod des Vaters und nach dem Tod der Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. Beim Berliner Testament bleibt der Steuervorteil der Kinder allerdings ungenutzt und fällt damit weg. Der Grund: Stirbt der zweite Elternteil, fällt das gesamte Erbe auf einmal an das Kind. Sollte der Nachlasswert höher als 400.000 Euro sein, muss das Kind Erbschaftssteuer zahlen. Noch teurer kann es werden, wenn der Schlusserbe nur mit dem Erstverstorbenen verwandt ist.

Wer sich zu diesem Thema von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Weshalb ein Testament auch bei kinderlosen Ehepaaren wichtig ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag dazu.

Redaktion: AzetPR