Erbrecht

Vererben und vermachen: Unterschiede

Zwei Freundinnen

Durch ein Vermächtnis kann etwa eine Freundin einen konkreten Teil des eigenen Vermögens bekommen. © Foto: Logan Weaver_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Vererben oder vermachen – da kennt der Volksmund keinen großen Unterschied. Jedoch haben Erben und Vermächtnisnehmer juristisch gesehen ganz andere Rechte und Pflichten.

Erbe übernimmt auch Schulden

Erbt eine Person oder eine Erbengemeinschaft, erhält sie den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Der Begriff „Nachlass“ meint mehr als das materielle Vermögen. Der Erbe oder die Erbin wird sofortiger Rechtsnachfolger des sogenannten Erblassers. Damit überträgt sich nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen auf den Begünstigten, sondern auch dessen Verpflichtungen. Das heißt, es werden auch die Schulden vererbt.

Konkrete Dinge vermachen

Will der zukünftige Erblasser ganz bestimmte Vermögensgegenstände auf eine Person übertragen, kann er dies in einem Vermächtnis festlegen. So kann er Kunstwerke, Geldbeträge oder Immobilien vermachen. Es ist auch möglich, ein befristetes Wohnrecht als Vermächtnis zu übergeben. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und gehört auch nicht zur Erbengemeinschaft. Er muss innerhalb einer Frist bei den Erben einfordern, dass sie den Vermächtnisgegenstand herausgeben. Verweigern sich die Erben, muss der Vermächtnisnehmer seine Rechte einklagen.

Weshalb es möglicherweise heikel ist, eine Immobilie zu vermachen, erfahren Sie in einem weiteren Blogbeitrag.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Wer bereits zu Lebzeiten eine Immobilie an einen Nachkommen übertragen will, ist mit einer Schenkung gut beraten. Was konkret zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Redaktion: AzetPR