Vorsorge

Behandlungswünsche in notarieller Verfügung: Vertrauensperson wichtig

Arzt mit seiner Patientin

Welche Behandlung soll durchgeführt werden, wenn ein Patient nicht mehr entscheiden kann? © Foto: Tyler Olson_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt hohe Anforderungen an eine Patientenverfügung. So sollten in einer Patientenverfügung mögliche Krankheitsbilder und die bei ihrem Vorliegen verlangten ärztlichen Behandlungen so gut wie möglich konkretisiert werden. Allgemeine Anweisungen, wie z. B. die „Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen“ oder die Bitte um „ein menschenwürdiges Sterben“ erfüllen die Anforderungen an eine Patientenverfügung nicht.

Ist die eigene Patientenverfügung gültig?

Vergangene Entscheidungen des obersten Gerichts haben dazu geführt, dass zahlreiche Betroffene, die ihren Patientenwillen bereits niedergeschrieben haben, verunsichert sind und um die Gültigkeit ihrer Dokumente fürchten. Viele sind besorgt, dass sie genau das Krankheitsbild nicht angegeben haben, auf das es im Fall der Fälle ankommen könnte. Aus dieser Anforderung abgeleitete Formulierungsvorschläge, wie sie z. B. das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz auf seiner Homepage zur Verfügung stellt, setzen ein erhebliches Verständnis für medizinische Fragen voraus. Gerade ältere Menschen fühlen sich davon überfordert. Doch die Patientenverfügung ist nicht der einzige Weg, um Vorsorge für medizinische Belange zu treffen.

Behandlungswünsche in schriftlicher Verfügung äußern

Gleichberechtigt daneben steht die Möglichkeit, in einer schriftlichen Verfügung beim Notar Behandlungswünsche zu formulieren. Zuvor sollte man eine Vertrauensperson aussuchen, die als Bevollmächtigte entscheidet, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Die Notarkammer empfiehlt auch, die Behandlungswünsche mit einem Arzt zu besprechen.

Eine solche notarielle Verfügung ist eine gute Orientierungshilfe, wenn der Bevollmächtigte für einen Schwerkranken über Behandlungen und Eingriffe entscheiden soll und mit Ärzten und Verwandten über die Behandlung berät.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Wie es gelingt, dank einer Vollmacht handlungsfähig zu bleiben, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Redaktion: AzetPR