Vorsorge

Vollmacht vor Missbrauch schützen

Frau unterschreibt Vollmacht

Eine Vollmacht sollte nur auf Widerruf erteilt werden. © Foto: Matthias Zomer_pexels.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Im ersten Teil des Blogbeitrages wurde erklärt, wie Sie mit einer notariellen Vollmacht auch im Ernstfall gut vorbereitet sind. Darüber hinaus ist unbedingt zu empfehlen, dass derjenige, dem die Vollmacht erteilt wird, absolut vertrauenswürdig sein sollte. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, dem Missbrauch einer Vollmacht vorbeugen.

Einschränkungen für den Bevollmächtigten

Generell gilt, dass der Bevollmächtige gut beraten ist, die Vollmacht ausschließlich im Sinne des Vollmachtgebers einzusetzen. Liegt der Bevollmächtigung – wie in der Regel – ein Auftragsverhältnis zugrunde, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, Rechenschaft abzulegen über alles, was er hierbei unternommen hat. Handelt der Bevollmächtigte beispielsweise zu einem anderen Zweck als im Innenverhältnis festgelegt, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig. Das Handeln im Außenverhältnis, also die getätigten Rechtsgeschäfte mit Dritten, bleibt jedoch wirksam. Etwas anderes gilt, wenn der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht gemeinsam mit seinem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen nutzt. Dann ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Ebenso darf der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Vollmachtgeber diese Beschränkung ausdrücklich aufhebt, was insbesondere bei Vorsorgevollmachten oft der Fall ist. Eine weitere mögliche Sicherheitsmaßnahme ist eine Doppelvollmacht, bei der sich die Bevollmächtigten gegenseitig kontrollieren oder die Vollmacht sogar nur gemeinsam nutzen können. Hierbei sollte ausgeschlossen werden, dass die Bevollmächtigten einander die Vollmacht entziehen können.

Lesen Sie auch auf unserem Blog, wie Sie falsche Formulierungen in Vollmachten vermeiden.

Vollmacht auf Widerruf

Um Missbrauch zu vermeiden, sollten Vollmachtgeber die Vollmacht so ausgestalten, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle eines Widerrufs muss der Vollmachtgeber das Originaldokument wieder an sich bringen, da sich der Rechtsverkehr ohne weitere Prüfung darauf verlassen darf, dass derjenige, der die auf ihn lautende Vollmacht vorlegt, auch weiterhin bevollmächtigt ist. Bei notariellen Ausfertigungen von Vollmachten muss der Notar über den Widerruf informiert werden, damit er keine weiteren Ausfertigungen erteilt.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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Redaktion: AzetPR