Vorsorge

Eintragung von Vorsorgevollmachten im ZVR

Eine Person im Rollstuhl greift eine andere Hand

Jeder gemeinsame Schritt bei der Vorsorge hat seinen Sinn. © Melpomene_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Immer mehr Menschen sind altersbedingt sowie aufgrund von Krankheit, Unfällen oder Behinderung nicht mehr in der Lage, über die eigenen persönlichen und finanziellen Belange zu entscheiden. Derzeit werden über eine Million Bürger von einem gerichtlich bestellten Betreuer unterstützt. Wer sich auch für den Notfall seine Selbstbestimmung erhalten will, sollte bereits in gesunden Tagen vorsorgen und eine Vorsorgevollmacht erteilen. Und diese sollte man gleich in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) eintragen lassen.

Wie Sie mit einer Vollmacht handlungsfähig bleiben, lesen Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Abfrage des ZVR bei Betreuerbestellung

Die Gerichte sehen nur davon ab, einen gerichtlichen Betreuer zu bestellen, wenn sie zuverlässig prüfen können, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Mit einem Eintrag im ZVR ist dies möglich: Die Betreuungsgerichte fragen das ZVR elektronisch ab, bevor ein Betreuer bestellt wird.

Um diese zuverlässige Prüfungsmöglichkeit zu schaffen, haben die Notare in Deutschland das Zentrale Vorsorgeregister ins Leben gerufen. Bis Ende 2019 wurden im ZVR über 4,6 Millionen Vollmachten registriert. Durchschnittlich gibt es monatlich ca. 20.000 elektronische Abfragen. 90 Prozent der im Zentralen Vorsorgeregister registrierten Vollmachten wurden von einem Notar beurkundet.

Dokumente für Betreuer

Zur Dokumentation erhalten die Vollmachtgeber von ihrem Notar die ZVR-Card im Scheckkartenformat mit Angaben zum Vollmachtgeber und zur gewählten Vertrauensperson, dem Aufbewahrungsort der Urkunde und Angaben über zusätzliche Eintragungen wie Betreuungs- oder Patientenverfügung. Die Karte passt ins Portemonnaie und kann immer bei sich getragen werden – eine weitere Sicherheit, dass im Bedarfsfall der Bevollmächtigte umgehend benachrichtigt werden kann.

Beurkundung einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht sollte schon in jungen Jahren erteilt werden, denn eine Betreuungsbedürftigkeit tritt nicht immer erst im Alter ein. Die notwendige Sicherheit gibt die durch einen Notar beurkundete Vollmacht, in die häufig eine Patientenverfügung integriert ist. Der Notar hilft bei der Formulierung des persönlichen Willens und bringt diesen in rechtssicheren und beweiskräftigen Formulierungen zum Ausdruck. Dabei stellt er die Identität des Vollmachtgebers in der Urkunde verbindlich fest. Auch kann später niemand behaupten, es habe an der Geschäftsfähigkeit gefehlt, wenn der Notar die Vorsorgevollmacht beurkundet hat. Auf Musterformulare im Internet kann sich hingegen niemand verlassen. Diese werden kaum einer persönlichen Lebenssituation gerecht.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Im Blogbeitrag zur Organspende und  Patientenverfügung lesen Sie, wie Sie Angehörige im Unglücksfall vor schwerwiegenden Entscheidungen bewahren.

Redaktion: AzetPR