Erbrecht

Muss ich als Erbe Unterhalt zahlen?

Nur wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt in Scheidung lebte und Ehegattenunterhalt zahlen musste, besteht auch weiterhin die Pflicht der Unterhaltszahlung.

Die Unterhaltszahlungspflicht erlischt mit dem Tod des Zahlenden. © Foto: AMA_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Die meisten Menschen wollen ihre Liebsten stets gut versorgt wissen – auch oder gerade dann, wenn sie selbst nicht mehr sind. Zahlt jemand zu Lebzeiten Unterhalt an einen Verwandten, trägt sie oder er dazu bei, dessen Existenz zu sichern. Doch was geschieht, wenn der Zahlende verstirbt?

Können Verwandte nach dem Tode noch Unterhalt aus dem Erbe beanspruchen? Nein, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 1602 ff. Die Unterhaltspflicht bestehe nur aufgrund von Verwandtschaft und nicht aus anderen rechtlichen Verflechtungen. Nur wenn jemand nach dem dritten Tag eines Monats verstirbt, muss dessen Erbin oder Erbe jene Unterhaltszahlungen leisten, die zum Zeitpunkt des Todes bereits fällig waren.

Ehegattenunterhalt ist von Erben weiterzuzahlen

Anders gestaltet es sich bei vormals Verheirateten: Wenn die oder der Verstorbene in Scheidung lebte und Ehegattenunterhalt zahlen musste, so müssen Erben die Unterhaltszahlungen weiter leisten. Denn hier ist der Unterhalt auf einem Vertrag, Urteil, einem Vergleich und nach dem Gesetz §§ 1933 Satz 3, 1586b BGB begründet. Wie hoch die Zahlungen sind, ist allerdings auf die Höhe eines gedachten Pflichtteils des Ex-Ehepartners (den dieser bekommen hätte, wäre die Ehe nicht geschieden worden) begrenzt.

Eheleute sollten sich in guten Zeiten, in denen sich alle noch verstehen, von einem Notar beraten lassen. Dieser kann dann gleich die entsprechenden Verträge als Urkunde oder als rechtliche Anordnung (ein sogenannter Titel) erstellen. Sie beziehen sich dann auf den Ernstfall bei Scheidung der Ehe oder Trennung durch Tod.

Ehe- oder Erbverträge können Erben entlasten

Mit einem Ehevertrag vorzusorgen, ist kostengünstiger und weniger belastend als ein Streit vor Gericht. In dem Vertrag können Vereinbarungen über Zugewinn und Unterhalt getroffen werden. Außerdem lässt sich festlegen, ob, wenn ein Gatte stirbt, der überlebende Ehepartner seinen Unterhalt vom Erben erhalten soll.

Demgegenüber ist es möglich, nach Anhängigkeit der Scheidungsklage bei Gericht in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung diverse Fragen zu klären: Wem wird die Ehewohnung zugewiesen, was ist mit dem Zugewinnausgleich, wie gestalten sich Unterhalt und Versorgungsausgleich – und etwa, wie lässt sich ausschließen, dass weiterer Unterhalt gezahlt wird, wenn der Unterhaltsverpflichtete stirbt? Auch in einem Erbvertrag können solche Rechte grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Welche Möglichkeit für die jeweiligen Lebensumstände die beste ist, sollten Betroffene mit einer Notarin oder einem Notar besprechen. Wer sich von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Wie ein Ehevertrag die Scheidung vereinfachen kann, lesen Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR