Westfälische Notarkammer. Ein fataler Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen – auch in jungen Jahren. Keineswegs übernimmt dann der Ehepartner oder ein naher Verwandter automatisch die Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig vorzusorgen. Vollmachtgeber können Personen ihres Vertrauens für den Ernstfall oder bei längeren Abwesenheiten umfassende Entscheidungsbefugnisse erteilen, die sogar über ihren eigenen Tod hinaus wirken. Der Gang zum Notar ist zumeist nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen, um zu verhindern, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der gängigsten Vollmachten für Privatleute und Unternehmen.
Generalvollmacht
Die Generalvollmacht ist die größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in rechtlichen und persönlichen Belangen. Sie deckt jedoch nicht alle Lebensbereiche ab: Soll der Bevollmächtigte beispielsweise über medizinische Behandlungen des Vollmachtgebers entscheiden dürfen, muss dies ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Prinzipiell ausgeschlossen ist eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten wie Eheschließung, Scheidung oder Testamentserrichtung.
Trans- und postmortale Generalvollmacht
Generalvollmachten können als Vorsorgeinstrument auch über den Tod hinaus erteilt werden. Das heißt, sie sind nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterhin wirksam und ermöglichen dem Bevollmächtigten, auch ohne Erbschein beispielsweise Verträge im Namen des Verstorbenen zu kündigen oder Bankgeschäfte in dessen Sinne abzuwickeln. Transmortale Vollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers, postmortale Vollmachten ausschließlich nach dem Lebensende.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Vollmachtgeber eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, in ihrem Namen vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen. Bevollmächtigte können zum Beispiel über Bankkonten und Schließfächer verfügen, Verträge schließen und kündigen sowie den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten und Behörden vertreten. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Betreuungsfall nicht eingetreten ist.
Patientenverfügung
Wollen potenzielle Betroffene für den Fall vorsorgen, dass sie selbst keine Therapiewünsche mehr äußern können, ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung empfehlenswert. Diese sollte möglichst genau beschreiben, welche Behandlungsformen in welcher Situation durchgeführt werden sollen. Allgemeine Formulierung wie die, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, sind im Regelfall nicht ausreichend.
Welche Vorteile die Eintragung einer Vorsorgevollmacht in das Zentrale Vorsorgeregister hat, lesen Sie hier.
Betreuungsverfügung
Wer seine Angelegenheiten beispielsweise nach einem Unfall nicht mehr selbst regeln kann, erhält einen rechtlichen Betreuer. Um zu verhindern, dass dieser durch ein Gericht bestimmt wird, kann stattdessen in einer Betreuungsverfügung eine Person des Vertrauens festgelegt werden. Die Vertretungsmacht kann umfassend oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein. Ferner unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts und benötigt zum Beispiel für Wohnungsauflösungen oder Hausverkäufe dessen Genehmigung.
Prokura
Eine der wichtigsten Vollmachten in Unternehmen des Handelsverkehrs ist die Prokura. Es handelt sich um eine sehr weitreichende Vertretungsvollmacht, deren Umfang gesetzlich geregelt ist und – mit einigen wichtigen Ausnahmen – nahezu alle gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsgeschäfte einschließt. Die Prokura kann nur persönlich durch Kaufleute wie GmbH-Geschäftsführer oder deren gesetzliche Vertreter erteilt werden und ist durch einen Notar ins Handelsregister einzutragen.
Handlungsvollmacht
Eine weitere geschäftliche Vertretungszuständigkeit ist die Handlungsvollmacht. Diese kann ein Kaufmann oder Prokurist einem Mitarbeiter erteilen. Anders als die Prokura ist sie auf ein Handelsgeschäft begrenzt; der Bevollmächtigte darf also nur einzelne, konkrete Rechtshandlungen durchführen, die üblich für das Handelsgewerbe sind. Zudem kann die Handlungsvollmacht bei Zustimmung des Vollmachtgebers übertragen werden.
Vollmachten vor Missbrauch schützen
Um Missbrauch zu vermeiden, sollten nur absolut vertrauenswürdige Personen mit einer Vollmacht ausgestattet werden. Zudem sollten Vollmachtgeber die Vollmacht unbedingt widerruflich ausgestalten und direkt in dem Dokument regeln, zu welchem Zweck der Bevollmächtige seine Befugnisse nutzen darf. Ferner ist es ratsam festzuhalten, dass der Bevollmächtigte nur handeln darf, wenn er das unterzeichnete Original oder eine auf seinen Namen lautende notarielle Ausfertigung vorlegt.
Sind Vollmachten nur mit Notar gültig?
Dass nur notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmachten gültig wären, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Zwingend notwendig ist eine notarielle Vollmacht vor allem im Zusammenhang mit Grundstücksverträgen. Allerdings ist die Einbeziehung eines Notars sehr sinnvoll. Wer zu einem Notar geht und die Echtheit der Unterschrift bestätigen lässt, verringert das Risiko, dass die Vollmacht von einem Dritten nicht anerkannt wird. Auf Musterformulare aus dem Internet sollten Vollmachtgeber generell verzichten.
Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
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Redaktion: AzetPR