Vorsorge

Vorsorgen mit Bedacht: Die Wahl eines Vormunds für den Ernstfall

Mutter mit ihren beiden Söhnen

Für den Fall, dass beide Elternteile plötzlich versterben, ist es im Vorhinein essenziell, im Testament einen Vormund und einen Testamentsvollstrecker zu benennen. © Foto: threerocksimages_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Leider kann es immer wieder vorkommen, dass minderjährige Kinder bei einem tragischen Ereignis ihre Eltern verlieren. Damit sie im Ernstfall gut versorgt sind, sollten in einem Testament oder Erbvertrag ein verantwortungsbewusster Vormund und ein Testamentsvollstrecker benannt werden.

Entscheidung gut begründen

Grundsätzlich entscheidet das Familiengericht, wer im Todesfall der Eltern das Sorgerecht für die Vollwaisen erhält. Allerdings wird sich das Gericht nach dem Wunsch der Eltern richten, wenn sie ausdrücklich einen Vormund benannt und ihre Entscheidung begründet haben. Welche Personen von der Vormundschaft ausgeschlossen werden sollen, kann ebenfalls angegeben werden.

Darüber hinaus sollten die Eltern dem Vormund eine Vollmacht erteilen, um die elterliche Sorge bis zur tatsächlichen Vormundbestellung sicherzustellen. Damit vermeiden sie, dass zwischen Tod und Eröffnung des Testaments ein Vakuum in Bezug auf die elterliche Sorge entsteht und möglicherweise das Jugendamt eingeschaltet wird.

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Eingeschränkte Wahl

Ein Benennungsrecht für einen Vormund haben die Eltern dann nicht, wenn einem von beiden oder sogar beiden die Elternsorge entzogen wurde. Sollte die Vermögenssorge und Personensorge zwischen den Eltern aufgeteilt sein, kann keiner der Elternteile einen Vormund benennen. Hingegen steht eine Teilbeschränkung der elterlichen Sorge, zum Beispiel wenn einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, der Benennung eines Vormundes nicht im Wege.

Sollte der Vater vor der Geburt des Kindes versterben, hängt das Benennungsrecht der Mutter davon ab, ob der verstorbene Vater das Sorgerecht gehabt hätte – dies gilt für den Fall, dass die Eltern verheiratet waren. Bei nicht Verheirateten darf die Mutter nur dann einen Vormund benennen, wenn eine sogenannte pränatale Sorgeerklärung abgegeben wurde.

Finanzielle Versorgung sichern

Damit das Kind finanziell versorgt ist, ist es ratsam, den Vormund mit Geld auszustatten. Dafür müssten die Eltern die Kinder in ihrem Testament als Erben festlegen. Falls die Kinder noch minderjährig sind, können die Eltern einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Er ist unabhängig tätig vom Vormund. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe und zahlt aus dem Nachlass den monatlichen Unterhalt an den Vormund. Wie die Unterhaltung des Kindes im Einzelnen ausgestaltet sein soll, können die Eltern individuell entscheiden. Die Zahlung kann beispielsweise bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres befristet werden.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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Redaktion: AzetPR