Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Patchworkfamilien sind längst ein fester Bestandteil des Familienlebens im 21. Jahrhundert. Dennoch sind sich viele Familien nicht bewusst, dass es bei der Erbfolge häufig zu Konflikten kommen kann. Das Erbrecht ist in erster Linie auf die traditionelle Familie ausgerichtet und berücksichtigt nicht den neuen Partner oder die Stiefkinder, die ebenso zur Familie gehören und Anspruch auf einen Teil des Erbes haben sollen. Hier finden Sie verschiedene Möglichkeiten, wie die Erbfolge in Patchworkfamilien geregelt werden kann.
Zerwürfnisse ohne Testamente
Erbberechtigt sind nur verheiratete Eheleute, gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die leiblichen Kinder. Stirbt ein Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, haben nur die leiblichen Kindes des Verstorbenen, nicht aber der jeweilige Partner oder die Stiefkinder Anspruch auf das Erbe. Und sofern die frühere Ehe nicht geschieden war, erbt auch der Ehegatte. Sind Immobilien im Spiel, könnte sich ohne Testament folgendes Szenario abspielen: Besitzt die nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Einfamilienhaus und sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, erben im Todesfall die Kinder die Hälfte des Hauses.
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Erbe an die neue Familie anpassen
Nach einer Scheidung wird häufig vergessen, die Testamente oder Erbverträge an die neue Lebenssituation anzupassen. Das kann fatale Auswirkungen haben, denn die Dokumente gelten unter Umständen auch nach einer Scheidung weiter. Damit die erbrechtlichen Bestimmungen aus erster Ehe mit denen der neuen Lebenssituation nicht in Konflikt geraten, sollten Betroffene die alten Dokumente unbedingt widerrufen und so die Erbfolge in der Patchworkfamilie selbst bestimmen.
Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
Wichtiges zur Vorsorge in der Patchworkfamilie erfahren Sie hier.
Redaktion: AzetPR