Erbrecht

Erbteilverkauf gegen den Familienzwist

Erbe

Ein Erbe kann seinen Erbteil an einen Dritten übertragen. Ein Erbteilverkauf ist zwingend notariell zu beurkunden.

Westfälische Notarkammer. Immer wieder kommt es vor, dass Familienkonflikte in schlimmen Fällen sogar über den Tod einzelner Angehöriger hinaus andauern – oder erst durch den Streit über einen Nachlass und dessen Verwaltung oder Auseinandersetzung entstehen. Wenn die zerstrittenen Familienmitglieder gleichermaßen Erben des Verstorbenen sind, kann der Wunsch bestehen, die konfliktbeladene Erbengemeinschaft zu verlassen. Dies kann in manchen Fällen durch den Verkauf des eigenen Erbteils erreicht werden.

Verkauf unter Wert zulässig

Der jeweilige Miterbe kann seinen Erbteil entweder entgeltlich durch Verkauf oder unentgeltlich durch Schenkung an einen Dritten übertragen. Bei entgeltlicher Übertragung, also Verkauf, muss die Kaufsumme nicht dem tatsächlichen Wert des Erbes zu entsprechen. Ein Erbteil in Erbengemeinschaft erstreckt sich in der Quote des Erbteils auf alle Nachlassgegenstände, also auf zum Nachlass gehörenden Gegenstände, aber auch Immobilien, Bar- und Anlagevermögen, und auf die Verbindlichkeiten. Gehört Grundbesitz zum Erbteil, sollte sich ein Käufer vorab informieren. Er tritt bei dem Kauf des Erbteils im Fall von vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz auch in die bestehenden Verträge ein, also sowohl hinsichtlich Einnahmen als auch etwaiger Verbindlichkeiten. Der Verkauf eines Erbteils ist zwingend notariell zu beurkunden, geht also nicht ohne die Mitwirkung eines Notars.

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Ein Kaufvertrag muss alle Verbindlichkeiten beachten

Obwohl der Käufer sämtliche Rechte und Pflichten des Erbes übernimmt, wird er nicht selbst zum Erben. Eine Änderung des Erbscheins ist nicht notwendig. Der Erbe haftet auch nach einem Verkauf des Erbteils für Nachlassverbindlichkeiten wie die Erbschaftssteuer. Deshalb ist es wichtig, dass der Kaufvertrag umfassende Regelungen zur Freistellung im Innenverhältnis – zwischen Erbe und Käufer – enthält.

Rechte der Erbengemeinschaft bei Verkauf eines Erbteils

Mitglieder einer Erbengemeinschaft können die Übertragung eines Erbteils an sich zwar nicht verhindern. Bevor jedoch Dritte in der Erbengemeinschaft mitbestimmen, lohnt es sich für die übrigen Miterben einer Erbengemeinschaft häufig, diese Anteile selbst käuflich zu erwerben. Dies ist deswegen möglich, da den anderen Miterben bei einem Erbteilsverkauf durch einen Miterben an einen Dritten ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, welches sie innerhalb von zwei Monaten ausüben können. Das Vorkaufsrecht ist vererblich. Die Frist zur Ausübung beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten, sobald ihm der Abschluss des Kaufvertrages mit der richtigen und vollständigen Wiedergabe des Vertragsinhalts mitgeteilt wurde.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

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Redaktion: AzetPR