Westfälische Notarkammer. In schwerwiegenden Fällen können ernsthafte Konflikte innerhalb einer Familie sogar über den Tod eines Familienmitglieds hinaus andauern. Ein Testament oder ein Erbvertrag kann dazu beitragen, Streitigkeiten unter den Erben nicht nur zu vermeiden, sondern auch auszulösen oder sogar zu verschärfen. Es kommt vor, dass sich Erben durch den Inhalt eines Testaments verletzt oder benachteiligt fühlen. Kommt es zu unüberwindbaren Spannungen zwischen den erbberechtigten Familienmitgliedern, können langwierige und belastende Erbstreitigkeiten die Folge sein. Dieser Artikel zeigt Möglichkeiten auf, wie Erben Konflikte durch den Verkauf ihres Erbteils lösen können.
Verkauf betrifft den gesamten Erbteil
Der Erbe kann seinen Erbteil entweder entgeltlich durch Verkauf oder unentgeltlich durch Schenkung an einen Dritten übertragen. Die Kaufsumme muss nicht dem tatsächlichen Wert des Erbes zu entsprechen. Der Erbanteil kann sowohl aus zum Nachlass gehörenden Gegenständen als auch Immobilien, Vermögen oder sonstigen Verbindlichkeiten bestehen. Gehört Grundbesitz zum Erbteil, sollte sich ein Käufer über Erschließungsmaßnahmen der Stadt oder Gemeinde vorab informieren. Der Käufer eines Erbteils übernimmt im Fall von vermieteten oder verpachteten Grundbesitz auch bestehende vertragliche Verbindlichkeiten. Ein Verkauf des Erbteils ist nur mit notarieller Beurkundung gültig.
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Ein Kaufvertrag muss alle Verbindlichkeiten beachten
Obwohl der Käufer sämtliche Rechte und Pflichten des Erbes übernimmt, wird er nicht selbst zum Erbberechtigten. Eine Änderung des Erbscheins ist nicht notwendig. Der Erbe haftet auch nach einem Verkauf des Erbteils für Nachlassverbindlichkeiten, wie die Erbschaftssteuer. Deshalb ist es wichtig, dass der Kaufvertrag umfassende Regelungen zur Freistellung im Innenverhältnis – zwischen Erbe und Käufer – enthält.
Rechte der Erbengemeinschaft bei Verkauf eines Erbteils
Mitglieder einer Erbengemeinschaft dürfen die Abgabe eines Erbteils nicht verhindern. Bevor Erbanteile an Dritte übergehen, lohnt es sich für die Erbengemeinschaft, diese Anteile selbst käuflich zu erwerben. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. Diese können ihr sogenanntes gesetzliches Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten ausüben. Das Vorkaufsrecht ist vererblich. Die Frist zur Ausübung beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten, sobald ihm der Abschluss des Kaufvertrages mit der richtigen und vollständigen Wiedergabe des Vertragsinhalts mitgeteilt wurde.
Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
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Redaktion: AzetPR