Vorsorge

Patientenverfügung – von Muster-Formularen ist abzuraten

Für den Fall, den eigenen Willen zu Behandlungsmethoden nicht meh selbst äußern zu können, vorzusorgen, ist eine Patientenverfügung empfehlenswert.

Der Inhalt einer Patientenverfügung sollte immer wieder aktualisiert werden. © Foto: Miriam Doerr Martin Frommherz_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Die meisten Menschen hegen den Wunsch, selbst zu entscheiden, welche medizinischen Behandlungen sie für sich wünschen. Mit einer Patientenverfügung kann für den Fall, den eigenen Willen zu Therapien gegenüber behandelnden Ärzten nicht mehr selbst äußern zu können, vorgesorgt werden. Viele greifen dabei auf Muster-Formulare zum Ausdrucken und Ankreuzen beispielsweise aus dem Internet, zurück. Diese helfen in vielen Fällen in der Praxis aber nicht weiter.

Patientenverfügung konkret formulieren

Die Formulierung, auf lebensverlängernde Behandlungen zu verzichten, reicht in den meisten Fällen nicht aus. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass Patientenverfügungen für ihre Anwendung konkret formuliert sein müssen. Der Patient sollte möglichst genau beschreiben, für welche Situationen die Verfügung gelten soll. Wer bereits erkrankt ist, kann die Verfügung zu bestimmten Behandlungsformen dieser Krankheit konkretisieren.

Es ist empfehlenswert, sich beim Arzt, Notar oder Rechtsanwalt fachkundig beraten zu lassen und den Inhalt der Patientenverfügung genau zu durchdenken. Muster-Formulare, wie sie im Internet zur Verfügung stehen und in denen der Verfasser nur Häkchen ankreuzen muss, sehen zwar vielversprechend einfach aus, sind aber oft nicht konkret genug.

Inhalt regelmäßig prüfen

Obwohl eine Patientenverfügung nicht verjährt, sollte der Inhalt von Zeit zu Zeit überprüft werden. Ist in der Zwischenzeit eine schwere Krankheit aufgetreten oder steht eine größere Operation bevor, sollten Betroffene die Verfügung an den neuen gesundheitlichen Zustand anpassen. Eine Patientenverfügung kann auch handschriftlich verfasst sein. Das Gesetz schreibt keine notarielle Unterschriftsbeglaubigung vor. Diese ist jedoch empfehlenswert, damit dem Arzt die Patientenverfügung authentisch erscheint und er sie als verbindlich betrachtet.

Eine notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist in jedem Fall anzuraten. Hier bestätigt der Notar nicht nur die Identität des Beteiligten. Er belehrt nämlich auch über die Tragweite sowie Bedeutung der Verfügung und protokolliert die Erklärungen schriftlich. Das Ergebnis wird dann in einer Urkunde festgehalten. Sofern die notariellen Urkunde eine Vollmacht enthält, besteht ein weiterer Vorteil darin, dass bei Bevollmächtigung mehrerer Personen eine Vollmacht ausreicht, von der dann jeder Bevollmächtigte die entsprechende Ausfertigung erhält.

Wer sich hierzu von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Redaktion: AzetPR