Immobilienrecht

Schrottimmobilien – So schützen sich Anleger

Oft locken unseriöse Anbieter Geldanleger mit sogenannten Schrottimmobilen.

Nicht immer sind Schrottimmobilien auf den ersten Blick zu erkennen. © shutterstock.com_Yontsen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Das Zinsniveau für Immobilienkredite steht auf einem historischen Tiefstand. Der Immobilienkauf ist daher eine attraktive Geldanlage. Hier erfahren Immobilienkäufer, wie sie sich vor dem Erwerb von Schrottimmobilien schützen.

Sich bei der Wahl der Immobilie Zeit lassen

Der Bau eines Hauses oder den Kauf einer Immobilie  will gut überlegt sein. Denn die Finanzierung eines Eigenheims oder einer Wohnung bindet Finanzmittel über Jahrzehnte. Das A und O eines langfristig erfolgreichen Immobilienkaufs ist die Auswahl eines geeigneten Objekts. Das ist nicht einfach: Der Immobilienmarkt ist groß und für private Interessenten undurchsichtig. Schwarze Schafe in der Immobilienbranche versuchen immer wieder, die Unerfahrenheit der Verbraucher auszunutzen, indem sogenannte Schrottimmobilien zu einem stark überteuerten Kaufpreis angeboten werden. Die Verkäufer oder zwischengeschaltete Vertriebsorganisationen solcher Schrottimmobilien drängen die potentiellen Interessenten dazu, den Kauf schnell abzuschließen, da es ja noch andere potentielle Käufer gebe. Der Interessent soll möglichst wenig Zeit zum Nachdenken und Prüfen des Immobilienangebots haben. Vor diesem unseriösen Treiben schützen Notare.

Notarsuche

Entwurf gründlich prüfen

Zwar können und dürfen sich Notare nicht über die Angemessenheit eines Kaufpreises äußern, sie achten aber darauf, dass die Verbraucher die Chance bekommen, sich in aller Ruhe für oder gegen das Geschäft zu entscheiden. Denn Kaufverträge über Immobilien, an denen ein Unternehmer und ein Verbraucher beteiligt sind, dürfen in der Regel erst beurkundet werden, wenn die Verbraucher einen Entwurf des beabsichtigten Vertrages erhalten haben und wenn seitdem zwei Wochen vergangen sind.

Zwei-Wochen-Frist beachten

Nur der Notar ist berechtigt, die Zwei-Wochen-Frist zu starten, indem er dem Verbrauer den Entwurf zur Verfügung stellt. Es reicht nicht aus, dass z. B. der Verkäufer oder der Makler einen Vertragsentwurf übersendet. Vielmehr bestimmen der Verbraucher und der Notar gemeinsam den Gang des Verfahrens. Der Verbraucher erhält die notwendige Zeit, um das Angebot noch einmal in aller Ruhe zu prüfen. Dazu kann er z. B. einen Architekten seines Vertrauens hinzuziehen. Alle rechtlichen Fragen beantwortet der Notar. So vorbereitet, kann der Verbraucher mit gutem Gefühl einen Vertrag abschließen, der sein weiteres Leben bestimmen wird. Sollte der Verbraucher ausnahmsweise unter Zeitdruck stehen, wird der Notar mit ihm gemeinsam eine angemessene Lösung finden.

Redaktion: www.azetpr.com

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