Notarkammer Berlin. Unternehmer verdrängen häufig die Notwendigkeit, sich rechtzeitig Gedanken über eine Nachfolgeregelung für ihr Unternehmen zu machen. Häufig haben sie ihren „letzten Willen“ von einem Notar nicht beurkunden lassen. Hinterlässt ein Unternehmer weder Testament noch Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Jeder Erbe ist entsprechend seiner Erbquote auch an einem zum Nachlass gehörenden Unternehmen beteiligt. Es ist deshalb sinnvoll, dass der Unternehmer möglichst frühzeitig bestimmt, welcher der Erben das Unternehmen übernehmen soll. Hier erfahren Unternehmer, wie sie mit einem Unternehmertestament die Erbfolge regeln können.
Teilungsanordnungen regeln das Erbe
Im Testament kann dies durch entsprechende Teilungsanordnungen sichergestellt werden. Ferner ist es ratsam zu prüfen, ob eine Umstrukturierung des Unternehmens schon zu Lebzeiten des Unternehmers oder erst nach dem Erbfall sinnvoll ist.
Gesellschaftervertrag überprüfen
Ist der Unternehmer nicht Alleinunternehmer, sondern Gesellschafter einer Personengesellschaft, sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages daraufhin zu überprüfen, ob ein Unternehmertestament die Unternehmensnachfolge regeln kann und ob der Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung der Nachkommen im gewünschten Sinne zulässt. Anstatt die Nachfolge testamentarisch zu regeln, kann die Nachfolge rechtsgeschäftlich oder in einer Eintrittsklausel vollzogen werden.
Gesellschaftsanteil nicht vererbbar
Auch wenn der Unternehmer Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG ist, erlaubt der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgerbenennung im Wege der letztwilligen Verfügung. Der Gesellschaftsanteil ist nicht vererbbar und somit für die Erben verloren. In den Nachlass kann in diesem Fall nur ein etwaiger Abfindungsanspruch fallen, wenn dieser vertraglich vereinbart war.
Bevor ein Unternehmer ein Testament abfasst, sollte daher der Gesellschaftsvertrag bezüglich der Nachfolgeklausel überprüft werden.
Redaktion: www.azetpr.com
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