Erbrecht

Den digitalen Nachlass frühzeitig regeln

Waage und zwei Hände

Was passiert mit dem "digitalen Nachlass" auf Facebook & Co., wenn der Kontoinhaber verstirbt? © Foto: shutterstock_519393751_ Africa Studio

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wir kaufen online ein und buchen unsere Reisen im Netz. Auch Bankgeschäfte oder Handyverträge werden über das Internet abgeschlossen. Facebook, Instagram, Google oder Youtube kennen uns bald besser als wir selbst. Die hinterlegten Inhalte, seien es Dokumente oder Fotos, greifen tief in unsere Privatsphäre ein. Doch was passiert, wenn der Kontoinhaber verstirbt?

Wer erhält den digitalen Nachlass?

Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen z. B. in Bezug auf die Passwörter auf die Erben des verstorbenen Internetnutzers über (§ 1922 BGB). Häufig jedoch bereiten die Geschäftsbedingungen der Provider Probleme bei der Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen.

Unternehmen sitzen im Ausland

Erschwerend kommt hinzu, dass in nicht wenigen Fällen die Rechte im Ausland durchzusetzen sind. Beispielsweise ist das Vorhaben, den Google-Account eines Verstorbenen zu sichten und löschen zu lassen mit allerhand Fallstricken verbunden. Gleiches gilt für die Konten bei Facebook, zumal nach aktueller Rechtsprechung auch die Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der verstorbenen Person zu wahren sind (Kammergericht Berlin, AZ 21 U 9/16). Wer sich von einem Notar zum „digitalen Nachlass“ beraten lassen möchte, findet diesen im Internet unter www.notar.de.

Viele Onlineportale versprechen Hilfe bei der Erstellung von Rechtsdokumenten. Dabei bleibt oft fragwürdig, ob das Ergebnis tatsächlich rechtssicher ist und zum individuellen Fall passt. Mehr erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR