Erbrecht

Erbengemeinschaft im Testament regeln

Eine ältere Frau ist glücklich darüber, dass sie über eine Teilungsanordnung ihre Erbengemeinschaft vor einem Streit bewahren wird.

Falls das Testament keine klare Aufteilung des Nachlasses enthält, muss die Erbengemeinschaft dies selbst regeln, was zu Streit führen kann. © Foto: Ravi Patel_unsplash.com

Westfälische Notarkammer. Erblasser wollen oft nur das Beste für die Hinterbliebenen. Dazu gehört auch die gerechte Aufteilung des Nachlasses. Werden im Testament allerdings mehrere Erben benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen die Erben dies untereinander regeln. Solange kann kein Erbe direkt auf „seinen“ Anteil zugreifen und im ungünstigsten Fall kommt es sogar zum Streit. Auch wenn überhaupt keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine solche Erbengemeinschaft, sofern es mehrere Pflichterben gibt. Abhilfe schafft die Gestaltung eines Testamentes durch einen Notar.

Was sind Erbengemeinschaften?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Erben den Nachlass gemeinsam erhalten. Alle Erben besitzen hierbei dieselben Rechte und Pflichten. Erhebt einer der Erben zum Beispiel Anspruch auf den Familienschmuck oder eine bestimmte Antiquität, so darf er nicht allein und direkt darauf zugreifen. Es muss gemeinschaftlich entschieden werden, ob dieses Erbstück in seinen Besitz übergehen darf. Auch Grundstücke können im Falle einer Erbengemeinschaft nur unter Mitwirkung aller Miterben verkauft werden. Aufgelöst wird die Erbengemeinschaft mit der sogenannten Erbauseinandersetzung, also wenn sich die Erben geeinigt haben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.

Wie Sie den Nachlass in einer Patchworkfamilie regeln, erfahren Sie hier.

Notarielles Testament kann Streit vermeiden

Vor allem wenn es um die Vererbung größerer Vermögenswerte geht oder mehrere Personen erben sollen, sind Notare die erste Anlaufstelle für die Testamentsgestaltung. Um zukünftigen Streit zu vermeiden, bieten sich Teilungsanordnungen in der letztwilligen Verfügung an. Eine solche Anordnung regelt die Erbauseinandersetzung, sodass zum Beispiel angeordnet werden kann, welcher Erbe welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass der gesamte Nachlass versteigert wird und die Erben entsprechend der Erbquote am Erlös beteiligt werden.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Erfahren Sie hier, wieso handschriftlich verfasste Testamente Risiken bergen.

Redaktion: AzetPR