Unverhältnismäßige Regelungen können unwirksam sein
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Die Versuchung ist groß, ein Erbe an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Bisweilen wünschen verheiratete Erblasser, dass der länger lebende Ehepartner später nur erbt, wenn er nicht nochmal heiratet. In anderen Fällen sollen Enkel ihren Erbteil nur erhalten, wenn sie die Großeltern regelmäßig besuchen. Solche Vorgaben bergen jedoch rechtliche Risiken: Werden im Testament zu weitreichende Bedingungen aufgestellt, besteht die Gefahr, dass ein Gericht sie für ungültig erklärt. Erklärt ein Gericht die betreffenden Klauseln für unwirksam, bleibt das Erbe in der Regel dennoch bestehen. Rechtssichere testamentarische Regelungen dürfen weder sittenwidrig sein, noch das Pflichtteilsrecht verletzen.
Wie Sie einen Ausschluss vom Erbe individuell regeln, lesen Sie in unserem Blogbeitrag.
Aussicht auf Vermögen darf kein Druckmittel sein
Eine sittenwidrige und damit möglicherweise ungültige letztwillige Verfügung liegt vor, wenn das zu vererbende Vermögen als Druckmittel eingesetzt wird, damit sich die Erben wie vom Erblasser gewünscht verhalten. Wann genau ein solcher unzulässiger Druck vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Dieser kann eintreten, wenn beispielsweise eine selbst nicht vermögende Witwe nur unter der Bedingung Alleinerbin des wohlhabenden Ehemannes werden soll, dass sie nicht erneut heiratet. Andernfalls sollen sofort die gemeinsamen Kinder als Nacherben das Erbe erhalten. Bei Wiederheirat würde die überlebende Ehefrau also den gesamten Nachlass verlieren und wäre finanziell auf den neuen Ehemann angewiesen. Zu diesem Verlust käme es auch, wenn die Frau erst nach der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erneut heiraten würde; innerhalb dieser Zeit können Erben ganz regulär ein Erbe ausschlagen, sodass der nächste Erbberechtigte dieses erhält.
Nacherben können das Vermögen nicht einfach einfordern
Ein wichtiger Bestandteil der hier geschilderten Sittenwidrigkeit ist, dass die wirtschaftlich schlechte Lage der Ehefrau sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegt als auch beim Erbfall bestehen könnte. Dies kann der Erblasser nur theoretisch vermeiden, indem er der Partnerin zu Lebzeiten einen erheblichen Teil des Vermögens überträgt, wodurch diese nicht mehr auf das eigentliche Erbe angewiesen wäre. Doch auch dieses Vorgehen schließt nicht aus, dass die Ehefrau später erneut kein ausreichendes Vermögen haben könnte. Die Nacherben, die nach dem Willen des Verstorbenen bei einer Wiederheirat das Erbe erhalten würden, dürfen sich daher nicht auf diese Bedingung des Erblassers berufen. Das heißt, sie haben keine Möglichkeit, das Erbe einzufordern.
Ohne Pflichtteil geht es nicht
Wie also kann ein Erblasser ungültige Bedingungen, Einschränkungen, Auflagen oder Pflichten in einem Testament vermeiden? Es würde im geschilderten Fall genügen, die Nacherbfolge erst nach dem Tod der überlebenden Ehefrau eintreten zu lassen oder ihr beim sofortigen Eintritt der Nacherbfolge ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zuzuwenden. Dieser Pflichtteil muss laut Bundesverfassungsgericht grundsätzlich und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Erbberechtigten vererbt werden: Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbes, das eine Person von Gesetzes wegen erhält, wenn ein Erblasser keine individuellen Regelungen in einem Testament festgelegt hat.
Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
Lesen Sie, wie Sie den Nachlass in einer Patchworkfamilie regeln.
Redaktion: AzetPR



