Erbrecht

So können Sie die Erbfolge in der Patchworkfamilie selbst regeln

Wie vererbe ich klug in einer Patchworkfamilie?

Frühzeitiger Rat beim Erben lohnt sich besonders für Patchworkfamilien. © Foto: Saveliev Dmytro_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. In einer Patchworkfamilie ist die Regelung des eigenen Erbes besonders wichtig. Dennoch kümmern sich viele nicht aktiv um ihren Nachlass und vertrauen auf die gesetzliche Erbfolge. Das ist ein Risiko, denn diese entspricht nicht immer den persönlichen Vorstellungen. Ohne Testament oder Erbvertrag kann es zum Beispiel passieren, dass der überlebende Partner aus der zweiten Ehe nicht wie gewünscht ausreichend abgesichert ist oder Vermögen später sogar an Verwandte des Stiefvaters oder der Stiefmutter übergeht. Wer dies vermeiden und sicherstellen möchte, dass das eigene Erbe in der Patchworkfamilie in die richtigen Hände gelangt, sollte seinen Nachlass frühzeitig durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln.

Geerbt wird nacheinander

In der Regel bietet sich eine Vor- und Nacherbfolge an. Das heißt: Der zweite Ehegatte wird zum nicht befreiten Vorerben berufen und die Kinder zu Nacherben. Der Vorerbe darf den Nachlass zwar nutzen, ihn aber nicht verschenken oder verkaufen. Er darf grundsätzlich keine Verfügungen treffen, die die Rechte der Nacherben beeinträchtigen. Der Nacherbfall tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tode des Vorerben ein.

Wie Sie einen Ausschluss vom Erbe individuell regeln, lesen Sie in unserem Blogbeitrag.

Spielraum nutzen

Einzelne Gegenstände wie zum Beispiel der Hausrat der ehelichen Wohnung können in Form eines Vorausvermächtnisses an den Ehegatten weitergegeben werden. Diese Nachlassgegenstände unterliegen dann nicht der Nacherbschaft. Sie sind Eigenvermögen des Vorerben und damit für die Nacherben verloren.

Kindesvermögen in sicheren Händen

Insbesondere im Fall von noch minderjährigen Nacherben empfiehlt sich die Anordnung einer sogenannten Nacherbentestamentsvollstreckung, das heißt: Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung eine Person seines Vertrauens, die für die Zeit der Vorerbschaft bis zum Eintritt der angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt. Die Nacherbentestamentsvollstreckung endet spätestens mit Eintritt des Nacherbfalls oder beispielsweise bei Erreichen der Volljährigkeit der Nacherben.

Doppelte Steuer umschiffen

Der Nachteil der Nacherbfolgeanordnung liegt allerdings in der steuerlichen Doppelbelastung des Nachlasses mit Erbschaftssteuer. Ähnlich wie beim Berliner Testament müssen bei größerem Vermögen sowohl der Vorerbe als auch die Nacherben Erbschaftssteuer zahlen. Alternativ zur Nacherbfolgeanordnung kann der Erblasser auch die Kinder aus der ersten Ehe als Vollerben einsetzen. Einzelne Gegenstände können wiederum als Vermächtnisse an den neuen Ehegatten weitergegeben werden. Die Stellung des Ehegatten kann zudem noch gestärkt werden, in dem er als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Sie möchten eine Schenkung zurückfordern? Wann das möglich ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR