Erbrecht

Erbvertrag – Bindungswirkung beachten!

Der Notar berät, ob ein Testament oder Erbvertrag sinnvoller ist.

Ein Erbvertrag ist besonders für Unverheiratete sinnvoll. © Antonio_Guillem_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Neben einem Testament besteht auch die Möglichkeit, die Erbfolge durch einen Erbvertrag verbindlich zu regeln. Dies kann insbesondere für unverheiratete Paare sinnvoll sein. Dabei sollte jedoch die weitreichende Bindungswirkung eines Erbvertrags bedacht werden: Sie schafft einerseits Planungssicherheit, schränkt andererseits aber die Möglichkeit ein, getroffene Regelungen später einseitig zu ändern.

Wichtig ist zudem: Auch ein Erbvertrag garantiert den eingesetzten Erben keinen bestimmten Vermögenswert. Vererbt wird grundsätzlich nur das Vermögen, das zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich noch vorhanden ist. Der Erblasser ist in der Regel nicht verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensbestand für die späteren Erben zu erhalten.

Anspruch von Pflegenden absichern

Problematisch wird dies, wenn sich der Vertragspartner des Erblassers z.B. zur Pflege an den Erblasser verpflichtet hat. Lebt der Erblasser in „Saus und Braus“, ist zu befürchten, dass von der Erbschaft nichts mehr übrig bleibt. Hat der Erblasser sein Erbe verschenkt, kann sich der Vertragspartner mit Hilfe eines Anwalts unter Umständen einen Teil des Erbes zurückholen, wenn der Erblasser verstorben ist.

Wie sich mit einem Übertragungsvertrag intelligent vorsorgen lässt, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Rücktrittsrecht im Erbvertrag

Aufgehoben werden kann ein Erbvertrag nur, wenn sich der Begünstigte einer schweren Straftat schuldig gemacht hat. Wenn ein Vertragspartner die vereinbarten Leistungen nicht erbringt, besteht für den anderen Vertragspartner ein Rücktrittsrecht.

Testament oder Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn ein Notar ihn schließt. Ein Gespräch beim Notar hilft bei der Entscheidung,  im konkreten Fall ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen.

Testamente können in einem Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Die digitale und zentrale Speicherung der Verwahrangaben zu den Testamenten ermöglicht eine rasche und unkomplizierte Ablieferung der Urkunden im Sterbefall.

Wer sich hierzu Beratung wünscht, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Redaktion: AzetPR