Erbrecht

Wenn die Nachkommen leer ausgehen sollen…

Der Pflichtteil kann engen Angehörigen nur in absoluten Ausnahmefällen entzogen werden, Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren.

Kinder können nur in äußerst gravierenden Fällen enterbt werden. © shutterstock_Africa Studios

Westfälische Notarkammer.  Will ein Erblasser testamentarisch verfügen, dass einem engen Verwandten auch der Pflichtteil entzogen wird, um die übrigen Erben finanziell zu entlasten, so ist dies nur in ganz schwerwiegenden Fällen möglich. Zum Beispiel: Wenn der Verwandte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, ihn körperlich misshandelt oder wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt hat. Der Grund muss im Testament ausdrücklich angegeben werden.

Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung

Liebloses Verhalten oder Kontaktabbruch berechtigen den Erblasser nicht zum Entzug des Pflichtteils. Sind Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zerstritten, kann ein Pflichtteilsverzicht beim Notar vereinbart werden. Hierbei stimmt der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel gegen die Zahlung einer Abfindung zu, dass er im Erbfall auf den Pflichtteil verzichtet und somit keine weiteren Zahlungen von den Erben erhält.

Achtung Verjährung!

Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und der Tatsache, dass er enterbt worden ist, erfährt.

Erbe verschenken?

Mancher Erblasser kommt auf den Gedanken, das Erbe bereits zu Lebzeiten zu verschenken, so dass das ungeliebte Familienmitglied leer ausgeht. Dies führt allerdings zum Pflichtteilsergänzungsanspruch, d. h. der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die Schenkung im Erbfall ausgeglichen werden muss. Dafür darf die Schenkung allerdings nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Sind die zehn Jahre noch nicht verstrichen, muss der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet werden. Allerdings wird für jedes Jahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Erbfall verstrichen ist, ein Zehntel abgezogen.

Wer sich von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: www.azetpr.com.