Immobilienrecht

Versteckte Kosten beim Kauf einer Eigentumswohnung

Idyllische Ansicht einer Hausfassade

Eigentumswohnungen in guter Lage sind für viele attraktiv.
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Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer eine Eigentumswohnung kauft, sollte sich im Vorfeld gründlich über die versteckten Kosten informieren. Der Käufer muss nicht nur den Kaufpreis der Wohnung zahlen. Neben den zu zahlenden Notar- und Gerichtskosten und der Grunderwerbssteuer erwirbt der Eigenheimbesitzer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum. Für diese Flächen müssen monatlich Hausgeld und Instandhaltungsrücklagen gezahlt werden. Die genaue Höhe der Beträge wird in der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der Wirtschaftspläne beschlossen.

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Bei Eigentumswohnung Beschlussssammlung genau beachten

Kaufinteressenten einer Immobilie sollten sich auf jeden Fall die Beschlusssammlung der Eigentümerversammlungen vorlegen lassen. Hierfür ist eine Ermächtigung des Wohnungseigentümers nötig (§ 24 Abs. 7 WEG). Die Beschlusssammlung gibt Aufschluss über alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefassten Beschlüsse und somit auch über die Vereinbarung zur Höhe des Hausgeldes und der Instandhaltungsrücklagen. Aus der Beschlusssammlung kann der potenzielle Käufer auch entnehmen, ob es bereits Sonderumlagen für besonders aufwendige Renovierungen gab. Der Käufer sollte auch die Teilungserklärung prüfen, damit er weiß, welche Gebäudeteile und Grundstücksflächen als Sondereigentum des Besitzers gelten und was als Gemeinschaftseigentum genutzt wird. Die Teilungserklärung bildet die Grundlage zur Berechnung des Hausgelds.

Versteckte Kosten nach Eintragung im Grundbuch

Stellt der Kaufinteressent fest, dass der Vorbesitzer mit der Hausgeldzahlung in Verzug geraten ist, so muss er als neuer Besitzer nicht für den Rückstand haften. Die Beitragspflicht beginnt erst mit der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Es haften nur die Eigentümer, die zum Zeitpunkt des alten Wirtschaftsplanes im Grundbuch eingetragen waren. Ein potenzieller Käufer muss jedoch für die sogenannte Abrechnungsspitze aufkommen. Das heißt, er muss nachzahlen, wenn die Jahresabrechnung nicht mit dem alten Wirtschaftsplan übereinstimmt, auch wenn er damals noch kein Eigentümer war. Gleiches gilt für Sonderumlagen: Wird eine Sonderumlage vor dem Eigentümerwechsel beschlossen, aber erst nach dem Grundbucheintrag des neuen Eigners fällig, schuldet dieser der Gemeinschaft Zusatzkosten.

Wer sich von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: www.azetpr.com.

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