Westfälische Notarkammer. Wer eine Eigentumswohnung kaufen möchte, sollte sich im Vorfeld genau über alle anfallenden Zusatz- und Folgekosten informieren. Dazu zählen Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer. Neben der Wohnung erwirbt der Käufer außerdem einen Anteil am Gemeinschaftseigentum, für den regelmäßig Hausgeld und Beiträge zur Instandhaltungsrücklage zu zahlen sind. Die genaue Höhe dieser Kosten legt die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen des Wirtschaftsplans fest.
Bei Eigentumswohnung Beschlussssammlung genau beachten
Kaufinteressenten einer Immobilie sollten sich auf jeden Fall die Beschlusssammlung der Eigentümerversammlungen vorlegen lassen. Hierfür ist eine Ermächtigung des Wohnungseigentümers nötig (§ 24 Abs. 7 WEG). Die Beschlusssammlung gibt Aufschluss über alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefassten Beschlüsse und somit auch über die Vereinbarung zur Höhe des Hausgeldes und der Instandhaltungsrücklagen. Aus der Beschlusssammlung kann der potenzielle Käufer auch entnehmen, ob es bereits Sonderumlagen für besonders aufwendige Renovierungen gab. Der Käufer sollte auch die Teilungserklärung prüfen, damit er weiß, welche Gebäudeteile und Grundstücksflächen als Sondereigentum des Besitzers gelten und was als Gemeinschaftseigentum genutzt wird. Die Teilungserklärung bildet die Grundlage zur Berechnung des Hausgelds.
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Versteckte Kosten nach Eintragung im Grundbuch
Stellt der Kaufinteressent fest, dass der Vorbesitzer mit der Hausgeldzahlung in Verzug geraten ist, so muss er als neuer Besitzer nicht für den Rückstand haften. Die Beitragspflicht beginnt erst mit der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Es haften nur die Eigentümer, die zum Zeitpunkt des alten Wirtschaftsplanes im Grundbuch eingetragen waren. Ein potenzieller Käufer muss jedoch für die sogenannte Abrechnungsspitze aufkommen. Das heißt, er muss nachzahlen, wenn die Jahresabrechnung nicht mit dem alten Wirtschaftsplan übereinstimmt, auch wenn er damals noch kein Eigentümer war. Gleiches gilt für Sonderumlagen: Wird eine Sonderumlage vor dem Eigentümerwechsel beschlossen, aber erst nach dem Grundbucheintrag des neuen Eigners fällig, schuldet dieser der Gemeinschaft Zusatzkosten.
Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
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Redaktion: AzetPR



