Erbrecht

Geprellte Schlusserben: Aufpassen beim Berliner Testament

Großeltern mit dem Enkel.

Das Berliner Testament legt fest, dass die Erbfolge nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr verändert werden kann. © Foto: Ruslan Guzov_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Das Berliner Testament als eine wechselseitige Verfügung bindet ein Leben lang. Nach dem Tod des einen Partners kann es nicht mehr geändert werden. Bitter kann dies werden, wenn sich etwa die Schlusserben nicht so entwickeln, wie sich die Eltern das vorgestellt haben.

Ein Leben lang gefesselt

Haben sie zwei Kinder je zur Hälfte als Erben eingesetzt, aber nur eines kümmert sich um den länger lebenden Elternteil, besteht oft der Wunsch, die Erbquote zugunsten des „lieben“ Kindes zu ändern. Um Auslegungsschwierigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte in einem Berliner Testament Folgendes deutlich festgelegt werden: Was wird von den Ehegatten wechselseitig bestimmt und darf nur zu zweit geändert werden? Und was wird jeweils einseitig verfügt und kann somit auch nach dem Tod des anderen geändert werden?

Geprellte Schlusserben

Problematisch ist auch, dass der länger lebende Partner als alleiniger Erbe über das gesamte Erbe frei verfügen und es damit auch verschleudern kann – für die Schlusserben bleibt dann nichts mehr übrig. Außerdem gehen die Eltern meist von dem Regelfall aus, dass sie vor ihren Kindern sterben. Doch sollte dies einmal nicht eintreffen, fehlt in Berliner Testamenten häufig eine Ersatzerbenregelung. Ehegatten sollten demnach auch überlegen, wer in solch einem Fall Erbe wird.

Testament verpufft im Ausland

Seit 2015 müssen Paare, die ihren Lebensmittelpunkt im europäischen Ausland haben, bedenken: In einigen Ländern Europas ist das Berliner Testament ungültig. Möchten Sie das verhindern, müssen sie in das Testament eine sogenannte Rechtswahlklausel aufnehmen. Das sieht die Europäische Erbrechtsverordnung vor.

Die einzelnen Vor- und Nachteile eines Berliner Testaments erläutert eine Notarin oder ein Notar. Die richtige Ansprechperson finden Ehepaare und Paare einer eingetragenen Lebensgemeinschaft im Internet unter www.notar.de.

Es kann vorkommen, dass Erbberechtigte auf ihren Pflichtteil verzichten wollen. Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag dazu.

Redaktion: AzetPR