Vorsorge

Immobiliengeschäfte nach dem Tod? Mit postmortaler Vollmacht unkompliziert

Mutter mit ihrer erwachsenen Tochter.

Eine Vollmacht über den Tod hinaus sollte man genau planen und die bevollmächtigte Vertrauensperson eng mit einbeziehen. © Foto: Olena Yakobchuk_shutterstock.com

Westfälische Notarkammer. Transmortale oder postmortale Vollmachten eignen sich ideal, um die eigenen Angelegenheiten auch nach dem Tod gut geregelt zu wissen. Der Bevollmächtigte hält dabei große Macht in seinen Händen.

Je nachdem, wie die Vollmacht ausgestaltet ist, könnte er oder sie das Eigentum an einer Immobilie auf sich selbst übertragen. Für den Vollmachtgeber sollte daher zu Lebzeiten oberstes Gebot sein, dem Bevollmächtigten absolut zu vertrauen.

Inwiefern sich transmortale von postmortalen Vollmachten unterscheiden und weshalb sie sich auch für Bankgeschäfte eignen, griffen wir bereits in einem anderen Blogbeitrag auf.

Immobilienverkauf mit Vollmacht im Namen des Verstorbenen möglich

Vorteilhaft sind Vollmachten über den Tod hinaus etwa, wenn der Verstorbene eine Eigentumswohnung oder ein Haus besaß und Schulden hatte. Um diese tilgen zu können, ist es oft notwendig, das Eigentum schnell zu verkaufen. Selbst ohne Schulden bietet sich ein rascher Immobilienverkauf an, wenn beispielsweise ein gutes Kaufangebot vorliegt. Auch andere Verpflichtungen, die nach dem Tod erfüllt werden müssen, sind mithilfe dieser Vollmacht einfacher umzusetzen.

Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann privatschriftlich erteilt werden. Soll sie aber bezogen auf ein Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt verwendet werden, muss zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar beglaubigt werden. Sicherer ist es, die Vollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen. Denn dieser prüft, ob der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, wenn er die Ermächtigung erteilt. Des Weiteren hilft der Notar dabei, Fallstricke zu umgehen, wenn die über den Tod hinaus wirkende Vollmacht formuliert wird.

Moderate Kosten für sichere, beurkundete Vollmacht

Die Kosten für eine beurkundete Vollmacht sind gesetzlich vorgeschrieben und moderat. Sie lassen sich leicht ermitteln, indem auf das Gesamtvermögen des Vollmachtgebers der Gebührensatz 1,0 nach der Tabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz angewendet wird. Hinzu kommen weitere, geringe Gebühren für Ausfertigungen und mögliche Abschriften. Der Bevollmächtigte weist sich im Rechtsverkehr mit einer Ausfertigung der ihm erteilten Vollmacht aus. Mit dem Gebührenrechner der Bundesnotarkammer lassen sich konkrete Kosten errechnen.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Was ist zu tun, wenn man eine bereits abbezahlte und schuldenfreie Immobilie verkaufen will, und der Grundschuldbrief verloren ist? Unser Blogbeitrag gibt Aufschluss darüber.

Redaktion: AzetPR