Vorsorge

Mit Vollmacht auch im Ernstfall gut vorbereitet

Großmutter gut abgesichert dank Vollmacht

Mit einer Vollmacht können auch in unvorhergesehenen Situationen alle wichtigen Entscheidungen im Sinne des Betroffenen gefällt werden. © Foto: Michael Morse_pexels.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Immer wieder kommt es zu unvorhergesehenen Situationen, in denen dringend eine Vollmacht beispielsweise für Bankgeschäfte oder zur Umsetzung einer Patientenverfügung notwendig ist. Um sicherzustellen, dass zum Beispiel nach einem Unfall alle wichtigen Entscheidungen im eigenen Sinne getroffen werden, sollte frühzeitig eine notarielle Vollmacht errichtet werden. Die Wahl eines oder einer absolut vertrauenswürdigen Bevollmächtigten ist entscheidend, um Missbrauch zu vermeiden. Zudem sollte festgehalten werden, zu welchem Zweck die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse nutzen darf.

Lesen Sie im zweiten Teil des Blogbeitrags, wie Sie Ihre Vollmacht vor Missbrauch schützen.

Vollmacht nur bei absolutem Vertrauen

Wer eine Vollmacht erteilt, sollte den Bevollmächtigten besonders sorgfältig auswählen. Besteht diesem gegenüber nicht vollstes Vertrauen, empfiehlt es sich, von vornherein auf eine Vollmacht zu verzichten. Damit der Rechtsverkehr nicht schon bei Vorlage einer Kopie oder einer beglaubigten Abschrift auf eine wirksame Vollmachtserteilung vertraut, sollte in die Vollmacht aufgenommen werden, dass von ihr nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn das unterzeichnete Original oder eine notarielle Ausfertigung vorgelegt wird. Letztere ersetzt das Original der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr. Bei einer sogenannten Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Geschäfte ermächtigt, kann es sich anbieten, dass das Original beziehungsweise die notarielle Ausfertigung im Besitz des Vollmachtgebers bleibt, bis sie tatsächlich gebraucht wird. Hierbei muss sichergestellt sein, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall diesen Verwahrungsort kennt. Ferner sollte in die notarielle Vollmachtsurkunde aufgenommen werden, dass der Bevollmächtigte nur mit einer auf seinen Namen lautenden Ausfertigung handeln darf.

Umfang bestimmen

Grundsätzlich ist bei einer Vollmacht zwischen Außen- und Innenverhältnis zu unterschieden. Das Außenverhältnis legt die Befugnisse fest, die sich aus der Vollmacht ergeben, also was der Bevollmächtige konkret entscheiden oder unternehmen kann. Das Innenverhältnis beschreibt, wann und wozu der Bevollmächtigte auf Grundlage der Vollmacht handeln darf. Zum Beispiel kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine zeitlich begrenzte oder nur für ein spezielles Rechtsgeschäft bestimmte Vollmacht erteilen. Solche Beschränkungen können direkt in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden, sodass sie auch für Dritte ersichtlich und von ihnen zu beachten sind. Soll die Vollmacht hingegen möglichst kurz formuliert sein, ist eine schriftliche Niederlegung der Vereinbarungen im Innenverhältnis in einer gesonderten Urkunde empfehlenswert. So können Dritte einfach prüfen, ob sich der Bevollmächtigte an die Anordnungen des Vollmachtgebers hält. Auch für den Bevollmächtigten ist es einfacher nachzuweisen, dass er die vorgenommenen Geschäfte zu Recht führt.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Trans- oder postmortale Vollmachten ermöglichen, Rechtsgeschäfte auch über den Tod hinaus zu regeln. Erfahren Sie mehr.

Redaktion: AzetPR