Vorsorge

Bankgeschäfte nach dem Tod regeln lassen dank Vollmacht

Kontoauszüge werden überreicht

Durch eine trans- oder postmortale Vollmacht können die Bankgeschäfte über den eigenen Tod hinaus abgewickelt werden. © Foto: Andrey Popov_shutterstock.com

Notarkammer Berlin. Vorsorgevollmachten in der Form von Generalvollmachten sind vielen Menschen bekannt. Sie sind für Zeiten bestimmt, in denen ein Vollmachtgeber keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Doch nur wenige wissen: Als Vorsorgeinstrumente können sie auch über den Tod hinaus erteilt werden und sind weiterhin wirksam, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist.

Der Bevollmächtigte, ob enger Nachkomme oder anderweitig Vertrauter, bleibt somit im Sinne des Verstorbenen handlungsfähig. Bedeutend ist dies beispielsweise vor allem bei Bankangelegenheiten.

Konto und Co. ohne Erbschein abwickeln

Sogenannte transmortale Generalvollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben einer Person. Postmortale Vollmachten wiederum sind erst nach dem Tod gültig. Bevollmächtigte können Geschäfte im Namen des Verstorbenen abwickeln und sind damit auch ohne Erbschein handlungsfähig.

Dies ist etwa dann wesentlich, wenn der Bevollmächtigte kein Erbe des Toten ist. Er kann über den Nachlass verfügen, muss sich aber an die Anweisungen halten, die der Erblasser ihm im Rahmen der Bevollmächtigung erteilt hat.

Zahlungen an Verstorbenen durch Vollmacht entgegennehmen

So sind zum Beispiel finanzielle Verpflichtungen, die nach dem Tod erfüllt werden müssen, mithilfe dieser Vollmacht einfacher umzusetzen. Je nachdem, wie sie ausgestaltet ist, hat der Bevollmächtigte einen unterschiedlich großen Handlungsspielraum. Er kann damit etwa Verträge kündigen, auf Bankkonten zugreifen oder Zahlungen an den Verstorbenen entgegennehmen.

Wer sich hierüber von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Eine postmortale Vollmacht erleichtert auch den Verkauf von Immobilien nach dem Tod des Vollmachtgebers. Erfahren Sie mehr in unserem Blogbeitrag.

Redaktion: AzetPR