Vorsorge

Patientenverfügung mit Vollmacht kombinieren

Eine Patientenverfügung in Kombination mit einer Vollmacht verbessert die Entscheidungsgrundlage für den behandelnden Arzt.

Zusätzlich zu einer Patientenverfügung sollte auch eine Vollmacht aufgesetzt werden. © LISA S._SHUTTERSTOCK.COM

Notarkammer Berlin. Viele Menschen wollen, wenn sie unheilbar krank sind, weder künstlich ernährt noch wiederbelebt werden. Mit einer Patientenverfügung kann man für den Fall vorsorgen, wenn man sich aufgrund von Demenz, schwerer Krankheit oder Verletzungen nicht mehr selbst äußern kann. Doch halten sich die Ärzte immer an eine Patientenverfügung? Viele Ärzte kennen das Phänomen, dass scheinbar unheilbar Kranke plötzlich doch wieder genesen.

Will sich ein Arzt nicht strafbar machen, muss er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1901a, 1901b, und 1904) wenn es darum geht, eine Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen zu treffen, ein ausführliches Gespräch mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer führen. Dieses soll den mutmaßlichen Willen des Betroffenen erforschen. Er darf keinesfalls nur aufgrund einer Patientenverfügung eine Entscheidung treffen.

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Wer also eine Patientenverfügung erstellt, sollte auch immer gleich in einer Vorsorgeverfügung einen oder mehrere Bevollmächtigte bestimmen. Gibt es keinen Bevollmächtigten, bestellt das Gericht in einem aufwändigen Verfahren einen Fremden als Betreuer.

Es empfiehlt sich zudem, mit dem Bevollmächtigten regelmäßig zu sprechen, damit er weiß, wann welche lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht sind und wann nicht. Schließlich ist es der Bevollmächtigte, der den Arzt von dem mutmaßlichen Willen überzeugen muss. Wichtig ist auch, dass die Patientenverfügung den Arzt überzeugt, dass sie dem wirklichen Willen des Patienten entspricht.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: AzetPR

Erfahren Sie auf der Website der Bundesnotarkammer mehr über das Thema Patiententestament.