Schleswig-Holsteinische Notarkammer . Nicht selten gehören Immobilien zum Nachlass eines Verstorbenen. Falls diese vermietet sind, geht auch das Mietverhältnis auf den Erben über. Der Erbe nimmt dadurch im Mietvertrag die Stelle des Verstorbenen ein. Die Mieter sind darüber zu informieren.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Finden sich mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft wieder, stehen den Erben verschiedene Optionen im Umgang mit geerbten Immobilien zur Verfügung. So kann sich die Gemeinschaft auseinandersetzen, indem sie die Immobilien verkauft und den Erlös den Erbquoten entsprechend aufteilt. Die Auseinandersetzung kann auch durch eine Aufteilung der Immobilien unter den Erben geschehen. Über die dann vorgenommene Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft müssen die Erben den Mieter ebenfalls informieren. Alternativ können die Erben auch in der Erbengemeinschaft verbleiben und die Immobilien gemeinsam verwalten.
Wie Sie eine bestimmte Person vom Erbe ausschließen können, erfahren Sie hier.
Gemeinschaftlich verwalten
Bei der gemeinschaftlichen Verwaltung einer Immobilie müssen die Erben Entscheidungen im Konsens fällen. Können sie keine Einigung erreichen, sind Entscheidungen mit Stimmmehrheit zu treffen. In Eilfällen ist aber eine sogenannte Notgeschäftsführung durch einen Miterben möglich, ohne dass zuvor ein Mehrheitsbeschluss fallen muss. Gibt es minderjährige Erben in der Erbengemeinschaft, müssen Verwaltungsmaßnahmen, anders als etwa der Verkauf der Immobilie, nicht von einem Gericht genehmigt werden.
Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
Wissenswertes über Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf erfahren Sie hier.
Redaktion: AzetPR