Notarkammer Berlin. Unfall, Infarkt, Schlaganfall – oftmals kann man nach einem Schicksalsschlag nicht mehr selbst bestimmen, ob Ärzte eine künstliche Ernährung, Beatmung oder vielleicht eine Organtransplantation vornehmen sollen. Dann müssen Klinik oder Vormundschaftsrichter diese Fragen klären. Wer nicht will, dass das Vormundschaftsgericht entscheidet, sollte eine Vorsorgevollmacht, eine Patienten- und Betreuungsverfügung aufsetzen.
Wer solche Vollmachten selbst anfertigt, riskiert, dass Behörden oder Geschäftspartner diese möglicherweise nicht anerkennen. Denn schließlich habe niemand überprüft, ob der Unterzeichner auch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, so das Anfechtungsargument. Und kommt eine Vollmacht abhanden, so muss sie neu errichtet werden. Das ist aber nicht mehr möglich, wenn der Erklärende zwischenzeitlich geschäftsunfähig geworden ist.
Kein Risiko eingehen bei der Vollmacht
Wurden die Vollmachten hingegen beurkundet, so sind sie nicht nur rechtlich einwandfrei formuliert, sondern auch vor Verlust geschützt. Der Notar ist verpflichtet die Urkunde dauerhaft aufzubewahren. Geht ein den Beteiligten ausgefertigtes Exemplar einer Vollmacht verloren, kann der Notar unproblematisch eine neue Ausfertigung erteilen. Es entstehen keine weiteren Beurkundungskosten.
Notariell beurkundete Vollmacht weniger leicht anzufechten
Bei der Beurkundung stellt der Notar nach eigenem Vermögen neben der Identität auch die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden fest, sodass die notariell beurkundeten Vollmachten ein hohes Vertrauen im Rechtsverkehr genießen. Hierauf bezogen Anfechtungsgründe zu finden, ist daher um ein Vielfaches schwerer, als wenn der Betroffene eine Vollmacht am privaten Schreibtisch erstellt hat.
Wer sich hierüber von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.
Redaktion: AzetPR