Vorsorge

Betreuungsverfügung statt Vorsorgevollmacht

Eine Betreuungsverfügung legt fest, wer im Notfall entscheiden darf.

In guten Zeiten sollte Vorsorge für Notsituationen getroffen werden. © notarYES/shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Demenz und Folgen eines schweren Unfalls oder einer Erkrankung können bei Erwachsenen jeden Alters dazu führen, die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wer für diesen Fall keine Vorsorge trifft, erhält vom Gericht einen Betreuer. Um zu verhindern, dass es sich hierbei um eine fremde Person handelt, kann mithilfe einer Betreuungsverfügung eine Person des Vertrauens frei ausgewählt und als Betreuer bestimmt werden.

Das Gericht behält die Kontrolle

Im Gegensatz zu einem durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten unterliegt ein Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Immobilienverkäufe, Wertpapiergeschäfte oder Wohnungsauflösungen muss das Gericht ihm genehmigen. Der Betreuer ist gegenüber dem Betreuungsgericht rechnungslegungspflichtig. Er ist auch nach Abschluss der Betreuung noch zur Rechenschaft verpflichtet.

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Vorsorgevollmacht hat Vorrang

Liegt hingegen eine Vorsorgevollmacht vor, darf das Gericht keine Betreuung anordnen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte sofort handeln, wenn der Vorsorgefall eintritt. Er bedarf weder der Zustimmung noch der Kontrolle durch das Gericht. Eine Vorsorgevollmacht sollte deshalb nur eine uneingeschränkt vertrauenswürdige Person erhalten, die ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Immobilienverkauf erfordert Gutachten

Soll beispielsweise eine Immobilie kurzfristig wegen akuten Finanzbedarfs veräußert werden, kann ein Bevollmächtigter sofort verkaufen. Den Preis legt er selbst fest, auch wenn dieser unter dem Marktwert liegt. Ein Betreuer muss hingegen zunächst ein Wertgutachten für das Objekt einholen und es dem Gericht vorlegen. Auch mehrere Personen können für unterschiedliche Aufgabenbereiche als Betreuer eingesetzt werden. Für den Fall, dass eine bestimmte Person nicht als Betreuer tätig werden will oder kann, empfiehlt es sich, einen Ersatzbetreuer zu benennen.

Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: AzetPR

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