Immobilienrecht

Bauland ohne Kredit

Wer ein Haus kaufen oder bauen möchte, benötigt nicht unbedingt eigenes Land. © shutterstock_geogif

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Gegenüber dem Kauf eines Grundstücks bietet der Erwerb eines Erbbaurechts einige Vorteile für angehende Bauherren. Ein wichtiger Aspekt ist, dass durch das Erbbaurecht sozial Schwächere die Chance erhalten, ein Eigenheim zu errichten, da sie keinen Kredit für den Kauf eines Grundstücks aufnehmen müssen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Nutzung des Geländes durch den Erbbaurechtgeber definiert werden kann. So können Gemeinden beispielsweise ein Gebiet an einen Verein mit der Auflage, es ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden, vergeben.

Erbbaurecht für jedermann

In der Regel werden Erbbaurechte von großen Institutionen wie etwa Kommunen, Kirchen oder Stiftungen vergeben. Allerdings steht es auch Unternehmen und Privatpersonen frei, ihr Grundstück mit einem Erbbaurecht zu versehen. Dazu muss der Eigentümer einen Notar beauftragen, das Erbbaurecht in das Grundbuch eintragen zu lassen. Ist es eingetragen, kann der Eigentümer einen Erbbaurechtsvertrag aufsetzen lassen. Dieser muss ebenfalls durch einen Notar beurkundet werden. In ihm kann nicht nur die Höhe des Erbbauzinses und die Vertragslaufzeit festgelegt werden, sondern auch die konkrete Nutzung des Geländes. So können Eigentümer Grundstücke wirtschaftlich nutzen, ohne Eigentum aufzugeben.

Entschädigung bei Vertragsende

Üblicherweise laufen Erbbaurechte über einen Zeitraum von 75 bis 99 Jahren. Eine Verlängerung dieser Laufzeit vor Vertragsablauf ist die Regel. Läuft der Vertrag ohne Verlängerung ab, muss der Eigentümer des Grundstücks eine Entschädigung zahlen, wenn der Erbbauberechtigte darauf ein Gebäude errichtet hat. Das Bauwerk geht dann in das Eigentum des Grundeigentümers über.

Zwangsvollstreckung ohne Frist

Zahlt der Erbbaurechtnehmer den Erbbauzins nicht, kann das ernste Konsequenzen für ihn haben. Denn anders als ein Mieter oder ein Grundstückseigentümer mit Grundschuld genießt er keinen besonderen Schutz vor einer Zwangsvollstreckung. Üblich ist, dass der Erbbauberechtigte sich in dem Erbbauvertrag einer Zwangsvollstreckung unterwirft. In diesem Fall kann der Grundeigentümer die Zwangsvollstreckung ohne besondere Frist und ohne gerichtliche Klage erwirken.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Redaktion: www.azetpr.com