Erbrecht

Das Erbe ausschlagen

Wer ein Erbe ausschlagen will, muss schnell handeln.

Ein Erbe bereitet nicht immer Freude. © Peshkova_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer vom bislang unbekannten Großonkel ein Vermögen erbt, darf sich glücklich schätzen. Doch nicht immer wird nur Erfreuliches vererbt, denn zur Erbschaft können auch Schulden gehören. Für Erbschulden haftet der Erbe unbegrenzt, also auch mit seinem eigenen Vermögen. Ein überschuldeter Nachlass ist daher ein triftiger Grund, das Erbe ausschlagen zu können. Auch wenn der Nachlass gleich an die übernächste Generation gehen soll, oder der hinterlassene Erbteil eines Ehegatten oder Abkömmlings tatsächlich weniger wert ist als der Pflichtteil, sollte das Erbe ausgeschlagen werden.

Wer unsicher ist, ob er ein Erbe annehmen oder ausschlagen will, muss sich schnell entscheiden. Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers automatisch auf den Erben über. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht notwendig. Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sobald sie verstrichen ist, gilt die Erbschaft grundsätzlich als angenommen.

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Fristen einhalten

Für Erben wie Ehepartner oder Kinder, die unter die gesetzliche Erbfolge fallen, beginnt die Frist, sobald sie vom Erbfall erfahren haben. Für testamentarische Erben beginnt die Frist frühestens mit der Testamentseröffnung. In Ausnahmefällen, z. B. wenn der Erb­lasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland war, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss dies entweder direkt beim Nachlassgericht schriftlich erklären oder dort eine notariell beglaubigte Bescheinigung einreichen. Ein einfaches Schreiben an das Nachlassgericht oder ein Anruf genügen nicht. Die Erbausschlagung wäre dann nicht zulässig.

Die Entscheidung bindet

Die Annnahme oder Ausschlagung eines Erbes sollte in jedem Fall gut überlegt sein. Wurde einmal eine Entscheidung getroffen und ist die entsprechende Frist verstrichen, kann man Annahme oder Ausschlagung der Erb­schaft nur noch im Ausnahmefall rückgängig machen. So hilft das Gesetz dem Erben, wenn er die Erbschaft aufgrund eines Irrtums oder falscher Informationen vorschnell angenommen oder ausgeschlagen hatte. Ob eine Irr­tums­anfechtung  erfolgversprechend ist oder andere Anfechtungsgründe gegeben sind, muss in jedem Fall sorgfältig vom Fachmann geprüft werden.

Ist man über eine Erbschaft und die damit verbundenen Folgen unsicher, sollte man in jedem Fall qua­li­fizierten Rechtsrat einholen. Eine Notarin oder ein Notar kann Sie umfassend beraten und eine Erb­aus­schla­gung durch Unterschrift beglaubigen. Den passenden Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie über www.notar.de.

Wird neben Vermögen und Schulden auch die Unterhaltszahlungspflicht vererbt? Erfahren Sie Konkretes in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR