Erbrecht

Gemeinschaftliches Testament

Ein älteres Paar greift nach einem Ast,

Es ist schön, wenn beide Gatten an einem Strang ziehen. © Robert Kneschke_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Eheleute entscheiden sich häufig dafür, dass Kinder und nahe Verwandte erst dann erben sollen, wenn der länger lebende Ehegatte verstorben ist. Dahinter steht der weit verbreitete Wunsch, den Partner nach dem eigenen Tod abgesichert zu wissen. Um das zu erreichen, können Ehegatten oder Paare eingetragener Lebensgemeinschaften ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Darin setzen sich die Ehepartner wechselseitig zu Alleinerben ein.

Erbe gemeinsam regeln

Wer zwar an Absicherung denkt, aber diesen entscheidenden Kniff nicht macht, könnte sehr unangenehm überrascht werden. Das zeigt der folgende Fall: Der Ehemann errichtet ein Testament, in welchem er seine Ehefrau als Erbin einsetzt. Für den Fall, dass diese vor ihm verstirbt, erhalten die beiden gemeinsamen Kinder das Erbe. Seine Ehefrau fand diesen Gedanken gut und errichtete kurz darauf ein entsprechendes Testament. Zehn Jahre später verstarb der Ehemann und die Witwe musste feststellen, dass ihr Mann in einem weiteren Testament mit einem jüngeren Datum seiner langjährigen Sekretärin hunderttausend Euro vermacht hatte. So hart es für die Witwe war, aber dieses Testament war wirksam. Hätte sie verhindern wollen, dass ihr Ehemann ein solches Testament hinter ihrem Rücken errichtet, hätte sie mit ihm zusammen ein gemeinschaftliches Ehegattentestament aufsetzen müssen. Ein davon abweichendes Einzeltestament wäre dann unwirksam gewesen.

Änderung im Regelfall nur gemeinsam

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament hat eine starke Bindungswirkung. Einvernehmlich geändert werden kann es demnach nur, wenn beide gemeinsam das Testament aufheben oder sich auf einen neuen Inhalt verständigen. Jedoch können die Eheleute bereits beim Schreiben des Testaments festlegen, dass bestimmte Verfügungen auch einseitig geändert werden können – auch für den Fall, wenn der erste der Ehepartner bereits verstorben ist.

Widerruf mit notarieller Beurkundung

Grundsätzlich kann jeder Partner das gemeinsame Ehegattentestament widerrufen. Diese Erklärung muss zwingend notariell beurkundet und dem anderen Partner zugestellt werden. Möchte ein Ehegatte das Testament allein zurückziehen, muss er den Widerruf gegenüber dem anderen Ehepartner erklären. Erst dann kann er ein neues Testament eigenständig schreiben. Das Ehegattentestament kann privatschriftlich oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Verfasst das Paar ein privatschriftliches Testament, muss es mindestens von einem der Eheleute vollständig eigenhändig geschrieben sein. Nur mit der Unterschrift beider Partner wird die Verfügung wirksam. Wer sich im Vorfeld von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Mit lebzeitigen Zuwendungen können Teile des Vermögens bereits vor dem eigenen Tode auf Angehörige übertragen werden. Dies bringt vor allem steuerliche Vorteile. Mehr erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR